Um die Korrelation von Baukreditauszahlung, gesichert durch ein im Range der dinglichen Sicherheit potentiellen Bauhandwerkerpfandrechten vorgehendes vertragliches Baukredit-Grundpfandrecht, und der Kreditverwendung für die Generierung eines Mehrwertes des Bauwerkes zu wahren, hat der Gesetzgeber das „Vorrecht der Baupfandgläubiger“ geschaffen. Hiezu gibt es folgendes zu bemerken:
- Grundlage
- Die baupfandgeschützten Handwerker und Unternehmer haben gestützt auf ZGB 841 (siehe Box) gegenüber dem Baukreditgeber, dessen Grundpfandrecht den ihrigen im Range der dinglichen Sicherheit vorgeht und der die so gesicherten Kreditmittel für eine andere als baulichen Verwendung ausbezahlt, einen proportionalen Ersatzanspruch
- Vgl. Vorrecht der Baupfandgläubiger | bauhandwerkerpfandrecht.ch
- Folge
- Baukreditgeber muss als Ersatz für die Vernachlässigung seiner Überwachungsfunktion – obwohl er dadurch selber auch benachteiligt wird (siehe oben) – die Bauhandwerker abfinden
- Vorkehren
- Zahlungsabwicklung über ein Treuhandkonto bzw. über Totalunternehmer- oder Generalunternehmerkonto
Art. 841 ZGB
c. Vorrecht
1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2 Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3 Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
Weiterführende Informationen
- ZOBL DIETER, Bauhandwerkerpfandrecht: Das Gleichbehandlungsprinzip des Baukreditgebers bei der Auszahlung von Baukrediten – Entscheid des Bundesgerichtes (II. Zivilabteilung) vom 21. April 1989 in Sachen Basler Kantonalbank c. Paul Welker AG: BGE 115 II 136 ff. = Pra 1989 Nr. 205, in: BR 1990/4, S. 94 ff.