Zu Kontrollzwecken für eine baukreditmässige Auszahlung wird oft zusätzlich geführt:
- ein Treuhandkonto bzw. ein General- oder Totalunternehmerkonto, welches über Pauschalbeträge geäufnet wird
Hiefür schliessen die Bank, der Bauherr (Kreditnehmer) und in der Regel der bauleitende Architekt oder ein eigens dafür berufener Bautreuhänder einen Treuhandvertrag (Vertrag für die baukreditmässige Auszahlung des Baukredits).
Die Auszahlungsüberwachung als der Baukreditgeber einerseits eine Zweckentfremdung der Baukreditmittel (keine Wertvermehrung des Pfandobjekts) und andererseits die Vorrechtsgefahr der im Range der dinglichen Sicherheit nachgehenden Bauhandwerker und Unternehmer vermeiden muss.
Weiterführende Informationen
- Muster „Vertrag für die baukreditmässige Auszahlung des Baukredits“
- Vgl. Besondere Baukredit-Risiken des Baukreditgebers
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:BaukreditEinleitung zum BaukreditAutoren:AltlastenrechtEinleitung zum AltlastenrechtAutoren:IndustriebracheEinleitung zur IndustriebracheAutoren:ZwischennutzungEinleitung: ZwischennutzungAutoren:BauprozessEinleitung zum BauzivilprozessAutoren:BauhandwerkerpfandrechtEinleitung zum Bauhandwerkerpfandrecht
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht