Zu Kontrollzwecken für eine baukreditmässige Auszahlung wird oft zusätzlich geführt:
- ein Treuhandkonto bzw. ein General- oder Totalunternehmerkonto, welches über Pauschalbeträge geäufnet wird
Hiefür schliessen die Bank, der Bauherr (Kreditnehmer) und in der Regel der bauleitende Architekt oder ein eigens dafür berufener Bautreuhänder einen Treuhandvertrag (Vertrag für die baukreditmässige Auszahlung des Baukredits).
Die Auszahlungsüberwachung als der Baukreditgeber einerseits eine Zweckentfremdung der Baukreditmittel (keine Wertvermehrung des Pfandobjekts) und andererseits die Vorrechtsgefahr der im Range der dinglichen Sicherheit nachgehenden Bauhandwerker und Unternehmer vermeiden muss.
Weiterführende Informationen
- Muster „Vertrag für die baukreditmässige Auszahlung des Baukredits“
- Vgl. Besondere Baukredit-Risiken des Baukreditgebers
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