Gesetzesbestimmung
OR 334 Abs. 1
G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
I. Befristetes Arbeitsverhältnis
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.
2 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
3 Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.
Zwingender Charakter
Die Bestimmung von OR 334 Abs. 1 ist weder nach OR 361 noch nach OR 362 eine zwingende Norm.
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