Fussgängerinnnen und Fussgänger sowie Benützerinnen und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten
Nichtbenützen
CHF
des Trottoirs
10
des Fussgängerstreifens, sofern er weniger als 50 m entfernt ist
10
einer Überführung, sofern sie weniger als 50 m entfernt ist
10
einer Unterführung, sofern sie weniger als 50 m entfernt ist
10
Nichtbeachten
CHF
des Signals «Verbot für Fussgänger»
20
des Signals «Fussweg»
10
– des Signals «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte»
20
eines Lichtsignals
20
eines «Wechselblinklichtsignals» oder eines «Einfachen Blinklichtsignals»
20
Betreten
CHF
Autobahnen
20
Autostrassen
20
Umgehen, Übersteigen oder Unterqueren von Schranken oder Halbschranken
CHF 20
Benützen eines Radweges durch Fussgängerinnen und Fussgänger, wenn
CHF
ein Trottoir vorhanden ist
10
ein Fussweg vorhanden ist
10
Fahren ohne Licht
CHF 20
Behinderndes Benützen
CHF
der für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen
20
der Fahrbahn verkehrsarmer Nebenstrassen
20
Verwendung von fahrzeugähnlichen Geräten auf nicht zugelassenen Verkehrsflächen
CHF 20
Missachten des Vortritts der Fussgänger
CHF 30
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