Weder das Ordnungsbussengesetz (OBG) noch die Ordnungsbussenverordnung (OBV) enthalten Zustellungsvorschriften:
- Keine Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO)
- Für das Ordnungsbussenverfahren sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich nicht anwendbar
- Qualifiziertes Schweigen
- Der Gesetzgeber hat bewusst (qualifiziertes Schweigen) darauf verzichtet, im Ordnungsbussengesetz (OBG) eine eigene Zustellungsregelung vorzusehen oder einen Verweis auf die Zustellvorschriften der StPO einzufügen
- Es besteht somit im Ordnungsbussenverfahren keine besonders geregelte Zustellung
- Ratschlag des Bundesgerichts an die Behörden
- Der Nachweis der Eröffnung obliege damit der Behörde
- Da es praktisch schwierig, wenn nicht gar unmöglich zu beweisen sei, dass eine Zustellung mittels einfacher Post tatsächlich erfolgte (…), könnte es daher angebracht sein, zumindest den zweiten Schriftverkehr (Zahlungserinnerung) nicht mit einfacher, sondern mit eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu versenden
- Unsachgemässe Zustellung
- Da die Behörde nachweispflichtig ist, kann ein Bussenadressat – der nota bene die OB-Verfügung etc. nicht erhalten hat – beim Verfahrensfortgang den Zustellnachweis von der Behörde verlangen.
Materialien
- Botschaft vom 14.05.1969 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr, BBl 1969 I.2, S. 1092 und 1093
Literatur
- SCHAFFHAUSER RENÉ, Zur Entwicklung des Ordnungsbussenrechts im Strassenverkehr, AJP 1996 S. 1215 ff.
Judikatur
- BGE 145 IV 252 ff. (für Ordnungsbussen keine besonders geregelte Zustellung)
- BGE144 IV 57, Erw. 1.7
- BGE 142 IV 125, Erw. 4.4