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Lichtsignal-Missachtung

Rechtsgebiet:
Bussenkatalog
Stichworte:
Bussenkatalog
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

  • SVG 27 Abs. 1
  • SSV 68 und SSV 69 Abs. 3

Rotlicht-Missachtung im Ordnungsbussenverfahren

Die Nichtbeachtung der Lichtsignalvorschriften in einem leichten Fall wird im vereinfachten Verfahren, dem Ordnungsbussenverfahren, geahndet, und zwar mit einer Ordnungsbusse von CHF 250.—.

Abgrenzung Ordnungsbussenverfahren zu ordentlichem Strafverfahren

Das Ordnungsbussenverfahren ist bei erhöhter abstrakter Gefährdung von Personen ausgeschlossen (vgl. BGE 114 IV 63). Das Missachten des Rotlichts erfüllt in der Regel den qualifizierten Tatbestand von SVG 90 Ziff. 2 (ernstliche oder erhöhte abstrakte Gefahr) (vgl. BGE 118 IV 84); der qualifizierte Tatbestand ist insoweit nur ausnahmsweise aus subjektiven Gründen zu verneinen (BGE 118 IV 285, Erw. 4).

Wegen besonderer Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – kann eine erhöhte abstrakte Gefahr fehlen, was aber Polizei und Gerichte nicht leichthin annehmen.

Die Gefährdungssituation ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Vgl. ferner nachfolgend:

Literatur

  • SCHULTZ HANS, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, S. 258 f.
  • TRECHSEL STEFAN, Kurzkommentar zum StGB, N 8 zu StGB 238

Gesetzestexte

Rotlicht-Missachtung im ordentlichen Strafverfahren

Wer ein Rotlicht missachtet, verletzt eine wichtige Verkehrsregel:

Strafbarkeit / Strafe

  • Nach SVG 90 Ziff. 2 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt

Straftatbestandsmässigkeit

  • Objektive Voraussetzung
    • Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von SVG 90 Ziff. 2 objektiv erfüllt, wenn
      • der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und
      • die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet
    • Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben:
      • Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird
      • Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung
      • Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von SVG 90 Ziff. 2, wenn
        • in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder
        • gar einer Verletzung nahe liegt
  • subjektive Voraussetzung
    • Subjektiv erfordert der Tatbestand von SVG 90 Ziff. 2 nach der Rechtsprechung ein rücksichtloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit:
      • Bejahung,
        • wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist
      • Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen,
        • wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat;
        • wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht:
          • bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern
          • Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen
        • Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, soweit nicht besondere Indizien dagegen sprechen.

Gesetzestexte

Administrativerfahren

Nebst des Ordnungsbussenverfahrens bzw. des ordentlichen Strafverfahrens wird der fehlbare Automobilist mit den Administrativmassnahmen des zuständigen Strassenverkehrsamtes konfrontiert.

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