Grundsätzlich geniessen die Organe und das Kader der Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz.
Ist eine Muttergesellschaft Versicherungsnehmerin, so gilt die Deckung auch für:
- Tochtergesellschaften
- Mindestbeteiligung
- ev. automatische Versicherungsdeckung für neu zu-erworbene oder gegründete Tochtergesellschaft
- ev. Schwestergesellschaft
Deckungsausschlüsse
Beim D&O-Versicherungs-Abschluss sind stets zu prüfen die Deckungsausschlüsse wie
- eingeschränkter geografischer Wirkungskreis der Versicherung
- Gesellschaftszweck / Deckungsausschluss heikler Zwecke
- Bilanzsumme / Deckungsausschluss ab bestimmter Bilanzsumme
- usw.