Angesichts der besonderen Funktion und Aufgaben empfiehlt es sich nicht, die Haftung der Stiftungsräte in eine „D&O-Deckung“ mit einzubeziehen. Vielmehr sollte zur Risikodeckung eine eigene „Stiftungsratshaftpflichtversicherung“ abgeschlossen werden.
LAWINFO
D & O – Directors and Officers Liability Insurance
Exkurs: Stiftungsratshaftpflichtversicherung
Datum:
16.05.2014
Update:
30.09.2022
Rechtsgebiet: