Schutz vor den Risiken bzw. finanziellen Folgen einer Pflichtverletzung bei Entscheidung und/oder Untätigkeit von Verwaltungsrat und/oder Geschäftsleitung..
Von der Verhaltenssteuerung zum Schadenausgleich
Manchmal stört sich die Oeffentlichkeit daran, dass
- die betroffene Unternehmung durch Prämienzahlung den Schaden teilweise mittelbar selber deckt bzw. durch die Aktionäre tragen lässt;
- sich die Verantwortlichkeit von ihrer eigentlichen Funktion, der Verhaltenssteuerung der Organe, zum Schadenausgleich hinbewegt.
Schadenausgleich ist besser als nichts, auch für die geschädigten Gläubiger (und Aktionäre). Manchmal lassen sich die Ursachen und Pflichtverletzungen nicht sauber zuordnen resp. die Organisation (zB Konzernverhältnisse, betriebliche Vorgaben) zwingen die Mandatsträger zu einem nicht selbst gesteuerten Verhalten resp. zu Situationen, niemand mehr voll verantwortlich ist.
Gründe gibt es deren viele:
- häufig wechselnde Führungsstrukturen
- autonome Teams, mit Entscheidungsfunktion mehrerer Mitarbeiter
- Arbeitsteilung
- Dezentrale Organisation
- Internationale Verflechtung
- uam.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.