Neben dem Patentkauf und dem Markenkauf, spielt im Zusammenhang mit dem Kauf von Immaterialgüterrechten auch der Designkauf eine wichtige Rolle.
Grundlagen
- Kein Immaterialgütervertragsrecht in der Schweiz
- Betreffend Designrecht
- Bundesgesetz über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG; SR 232.12)
- Verordnung über den Schutz von Design (Designverordnung, DesV; SR 232.121)
- Betreffend Designkauf
- Analoge Anwendung von OR AT
- Teilw. analoge Anwendung von OR 187 ff.
- Betreffend Verfügungsgeschäft
- H.L. sieht in der Übertragung eine Zession (OR 164)
- Andere gehen von einer Verfügung sui generis aus
Erscheinungsformen
- Gegenstand des Designkaufs
- Grundsätzlich können alle patentierten Designs Gegenstand eines Designkaufs sein
- Anwendungsfälle
- Industriedesign
- Human Computer Interaction Design
- Modedesign
- Produktedesign
- usw.
Abgrenzung
- Zum Patent
- Vom Designschutz nicht erfasst werden Herstellungsverfahren, Nützlichkeitszwecke und technische Funktionen; diese können gegebenenfalls durch ein Erfindungspatent geschützt werden
- Vgl. Patenkauf
Zustandekommen
- Umfang
- Die Rechtsinhaberin kann das Designrecht ganz oder teilweise übertragen (DesG 14 Abs. 1)
- Form
- Der Designkaufvertrag bedarf für die gültige Übertragung der schriftlichen Form (DesG 14 Abs. 2)
- Registereintrag
- Übertragung bedarf der Gültigkeit nicht der Eintragung im Register
- Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist (DesG 14 Abs. 2)
Zweck
- Käufer
- Kauf eines Designs erlaubt es dem Käufer, eine neue zwei- oder dreidimensionale Idee zu erwerben, welche sich von bestehenden Gestaltungen in wesentlichen Punkten unterscheidet
- Der Kauf des Designs ermöglicht dem Käufer, seine Produkte gemäss dem Erworbenen Design zu gestalten und letztendlich einen Vorteil im Wettbewerb mit der Konkurrenz schaffen
- Verkäufer
- Hauptmotiv des Verkäufers liegt darin, einen möglichst hohen Kaufpreis für sein Design zu erzielen
- Wird das Design durch einen bekannten Käufer erworben, steigert das den Bekanntheitswert des Designers bzw. seiner designten Produkte
Rechte / Pflichten
- Käufer
- Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises
- Je nach vertraglicher Vereinbarung, Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit der Registrierung
- Weitere Mitwirkungspflichten
- Verkäufer
- Übertragung der Inhaberschaft am Design
- Auskunft über bestehende Lizenzen
- Weitere Mitwirkungspflichten
Gewährleistung
- Mögliche Sach- oder Rechtsmängel
- Schutzrechte werden unvollständig übertragen
- Nichtigkeit des Designs
- Drittansprüche
- Wirkung
- Positive Vertragsverletzung
- Schadenersatz nach OR 97
- Bei Rechtsmangel
- Schadenersatz nach OR 192
- Bei Sachmangel
- OR 197 ff. (Wahlrecht des Käufers: Nachbesserung / Minderung / Wandelung)
- Positive Vertragsverletzung
- Aufhebung
- Die Aufhebung der Gewährleistung greift nicht für zugesicherte Eigenschaften
- Die Aufhebung der Gewährleistung ist ungültig für Mängel, die der Verkäufer dem Käufer absichtlich verschwiegen hat
- OR 192 Abs. 3 bzw. OR 199
International
- Zuständigkeit
- Allgemeine Zuständigkeit
- Sitz des Beklagten (LugÜ 2)
- Besondere Zuständigkeit
- Erfolgsort (LugÜ 5)
- Allgemeine Zuständigkeit
- Anwendbares Recht
- Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- IPRG 122 Abs. 1
- Eine Rechtswahl ist jedoch zulässig
- IPRG 122 Abs. 2
- Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat