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Designrecht

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Designkauf

Rechtsgebiet:
Designrecht
Stichworte:
Designrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Neben dem Patentkauf und dem Markenkauf, spielt im Zusammenhang mit dem Kauf von Immaterialgüterrechten auch der Designkauf eine wichtige Rolle.

Grundlagen

  • Kein Immaterialgütervertragsrecht in der Schweiz
  • Betreffend Designrecht
    • Bundesgesetz über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG; SR 232.12)
    • Verordnung über den Schutz von Design (Designverordnung, DesV; SR 232.121)
  • Betreffend Designkauf
    • Analoge Anwendung von OR AT
    • Teilw. analoge Anwendung von OR 187 ff.
  • Betreffend Verfügungsgeschäft
    • H.L. sieht in der Übertragung eine Zession (OR 164)
    • Andere gehen von einer Verfügung sui generis aus

Erscheinungsformen

  • Gegenstand des Designkaufs
    • Grundsätzlich können alle patentierten Designs Gegenstand eines Designkaufs sein
  • Anwendungsfälle
    • Industriedesign
    • Human Computer Interaction Design
    • Modedesign
    • Produktedesign
    • usw.

Abgrenzung

  • Zum Patent
    • Vom Designschutz nicht erfasst werden Herstellungsverfahren, Nützlichkeitszwecke und technische Funktionen; diese können gegebenenfalls durch ein Erfindungspatent geschützt werden
    • Vgl. Patenkauf

Zustandekommen

  • Umfang
    • Die Rechtsinhaberin kann das Designrecht ganz oder teilweise übertragen (DesG 14 Abs. 1)
  • Form
    • Der Designkaufvertrag bedarf für die gültige Übertragung der schriftlichen Form (DesG 14 Abs. 2)
  • Registereintrag
    • Übertragung bedarf der Gültigkeit nicht der Eintragung im Register
    • Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist (DesG 14 Abs. 2)

Zweck

  • Käufer
    • Kauf eines Designs erlaubt es dem Käufer, eine neue zwei- oder dreidimensionale Idee zu erwerben, welche sich von bestehenden Gestaltungen in wesentlichen Punkten unterscheidet
    • Der Kauf des Designs ermöglicht dem Käufer, seine Produkte gemäss dem Erworbenen Design zu gestalten und letztendlich einen Vorteil im Wettbewerb mit der Konkurrenz schaffen
  • Verkäufer
    • Hauptmotiv des Verkäufers liegt darin, einen möglichst hohen Kaufpreis für sein Design zu erzielen
    • Wird das Design durch einen bekannten Käufer erworben, steigert das den Bekanntheitswert des Designers bzw. seiner designten Produkte

Rechte / Pflichten

  • Käufer
    • Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises
    • Je nach vertraglicher Vereinbarung, Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit der Registrierung
    • Weitere Mitwirkungspflichten
  • Verkäufer
    • Übertragung der Inhaberschaft am Design
    • Auskunft über bestehende Lizenzen
    • Weitere Mitwirkungspflichten

Gewährleistung

  • Mögliche Sach- oder Rechtsmängel
    • Schutzrechte werden unvollständig übertragen
    • Nichtigkeit des Designs
    • Drittansprüche
  • Wirkung
    • Positive Vertragsverletzung
      • Schadenersatz nach OR 97
    • Bei Rechtsmangel
      • Schadenersatz nach OR 192
    • Bei Sachmangel
      • OR 197 ff. (Wahlrecht des Käufers: Nachbesserung / Minderung / Wandelung)
  • Aufhebung
    • Die Aufhebung der Gewährleistung greift nicht für zugesicherte Eigenschaften
    • Die Aufhebung der Gewährleistung ist ungültig für Mängel, die der Verkäufer dem Käufer absichtlich verschwiegen hat
      • OR 192 Abs. 3 bzw. OR 199

International

  • Zuständigkeit
    • Allgemeine Zuständigkeit
      • Sitz des Beklagten (LugÜ 2)
    • Besondere Zuständigkeit
      • Erfolgsort (LugÜ 5)
  • Anwendbares Recht
    • Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
      • IPRG 122 Abs. 1
    • Eine Rechtswahl ist jedoch zulässig
      • IPRG 122 Abs. 2

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