Beim Patentkauf verliert der Verkäufer durch das einmalige Austauschgeschäft die Verfügungsberechtigung an seinem Patent. Mit Ausnahme von EP-Patenten ist eine Teilübertragung nicht möglich. Weitere Hinweise zum Patentkauf finden sie hier:
Grundlagen
- Kein Immaterialgütervertragsrecht in der Schweiz
- Betreffend Patentrecht
- Bundesgesetz vom 25.06.1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz; PatG; SR 232.14)
- Verordnung vom 19.10.1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung; PatV; SR 232.141)
- Betreffend Patentkauf
- Analoge Anwendung von OR AT
- Teilw. analoge Anwendung von OR 187 ff.
Abgrenzung
- Zum Lizenzvertrag
- Kein Verlust der Verfügungsberechtigung beim Lizenzgeber
- Dauerschuldverhältnis
- Teillizenzierung möglich
- Aber ähnliche Interessenslage des Käufers (insb. bei ausschliesslicher Lizenz)
Zustandekommen
- Umfang
- Mit Ausnahme von EP-Patenten ist eine Teilübertragung nicht möglich
- Form
- Der Patentkaufvertrag bedarf für die gültige Übertragung der schriftlichen Form (PatG 33 Abs. 2bis)
- Die Übertragung einer europäischen Patentanmeldung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen (Europäisches Patentübereinkommen; EPÜ 72)
- Registereintrag
- Zur Übertragung des Patentes ist eine Eintragung im Patentregister nicht notwendig aber zweckmässig
- bis zur Eintragung können jedoch die in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden (PatG 33 Abs. 3)
- Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Rechte Dritter unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind (PatG 33 Abs. 4)
Zweck
- Käufer
- Erweiterung noch nicht vorhandener Technologien
- Erübrigt eigene Forschung und senkt damit Kosten
- Steigerung der Produktionskapazität durch neue Technologie
- Verkäufer
- Durch Verkauf können F&E-Kosten ganz oder teilweise gedeckt und ggf. ein Gewinn erzielt werden
Rechte / Pflichten
- Käufer
- Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises
- Je nach vertraglicher Vereinbarung, Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit der Patentanmeldung
- Verkäufer
- Übertragung der Inhaberschaft am Patent
- Aushändigung der für die Übertragung im Register notwendigen Unterlagen
Kosten
- Eine vertragliche Regelung über die Tragung dieser Kosten ist deshalb ratsam
- Die beim Patent notwendige Eintragung der Patentübertragung kann vor allem bei umfangreichen Patentportfolios mit sehr hohen Kosten einhergehen
Gewährleistung
- Mögliche Sach- oder Rechtsmängel
- Schutzrechte werden unvollständig übertragen
- Patentnichtigkeit
- Drittansprüche
- Wirkung
- Positive Vertragsverletzung
- Schadenersatz nach OR 97
- Bei Rechtsmangel
- Schadenersatz nach OR 192
- Bei Sachmangel
- OR 197 ff. (Wahlrecht des Käufers: Nachbesserung / Minderung / Wandelung)
- Positive Vertragsverletzung
- Hinweis
- Beim Patentkauf lohn es sich, die Gewährleistung vertraglich zu regeln
International
- Zuständigkeit
- Allgemeine Zuständigkeit
- Sitz des Beklagten (LugÜ 2)
- Besondere Zuständigkeit
- Erfolgsort (LugÜ 5)
- Ausschliessliche Zuständigkeit
- Bei Klagen betreffend Eintragung oder Gültigkeit des Patents (LugÜ 22 Abs. 4)
- Allgemeine Zuständigkeit
- Anwendbares Recht
- Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- IPRG 122 Abs. 1
- Eine Rechtswahl ist jedoch zulässig
- IPRG 122 Abs. 2
- Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.