Beim Patentkauf verliert der Verkäufer durch das einmalige Austauschgeschäft die Verfügungsberechtigung an seinem Patent. Mit Ausnahme von EP-Patenten ist eine Teilübertragung nicht möglich. Weitere Hinweise zum Patentkauf finden sie hier:
Grundlagen
- Kein Immaterialgütervertragsrecht in der Schweiz
- Betreffend Patentrecht
- Bundesgesetz vom 25.06.1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz; PatG; SR 232.14)
- Verordnung vom 19.10.1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung; PatV; SR 232.141)
- Betreffend Patentkauf
- Analoge Anwendung von OR AT
- Teilw. analoge Anwendung von OR 187 ff.
Abgrenzung
- Zum Lizenzvertrag
- Kein Verlust der Verfügungsberechtigung beim Lizenzgeber
- Dauerschuldverhältnis
- Teillizenzierung möglich
- Aber ähnliche Interessenslage des Käufers (insb. bei ausschliesslicher Lizenz)
Zustandekommen
- Umfang
- Mit Ausnahme von EP-Patenten ist eine Teilübertragung nicht möglich
- Form
- Der Patentkaufvertrag bedarf für die gültige Übertragung der schriftlichen Form (PatG 33 Abs. 2bis)
- Die Übertragung einer europäischen Patentanmeldung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen (Europäisches Patentübereinkommen; EPÜ 72)
- Registereintrag
- Zur Übertragung des Patentes ist eine Eintragung im Patentregister nicht notwendig aber zweckmässig
- bis zur Eintragung können jedoch die in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden (PatG 33 Abs. 3)
- Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Rechte Dritter unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind (PatG 33 Abs. 4)
Zweck
- Käufer
- Erweiterung noch nicht vorhandener Technologien
- Erübrigt eigene Forschung und senkt damit Kosten
- Steigerung der Produktionskapazität durch neue Technologie
- Verkäufer
- Durch Verkauf können F&E-Kosten ganz oder teilweise gedeckt und ggf. ein Gewinn erzielt werden
Rechte / Pflichten
- Käufer
- Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises
- Je nach vertraglicher Vereinbarung, Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit der Patentanmeldung
- Verkäufer
- Übertragung der Inhaberschaft am Patent
- Aushändigung der für die Übertragung im Register notwendigen Unterlagen
Kosten
- Eine vertragliche Regelung über die Tragung dieser Kosten ist deshalb ratsam
- Die beim Patent notwendige Eintragung der Patentübertragung kann vor allem bei umfangreichen Patentportfolios mit sehr hohen Kosten einhergehen
Gewährleistung
- Mögliche Sach- oder Rechtsmängel
- Schutzrechte werden unvollständig übertragen
- Patentnichtigkeit
- Drittansprüche
- Wirkung
- Positive Vertragsverletzung
- Schadenersatz nach OR 97
- Bei Rechtsmangel
- Schadenersatz nach OR 192
- Bei Sachmangel
- OR 197 ff. (Wahlrecht des Käufers: Nachbesserung / Minderung / Wandelung)
- Positive Vertragsverletzung
- Hinweis
- Beim Patentkauf lohn es sich, die Gewährleistung vertraglich zu regeln
International
- Zuständigkeit
- Allgemeine Zuständigkeit
- Sitz des Beklagten (LugÜ 2)
- Besondere Zuständigkeit
- Erfolgsort (LugÜ 5)
- Ausschliessliche Zuständigkeit
- Bei Klagen betreffend Eintragung oder Gültigkeit des Patents (LugÜ 22 Abs. 4)
- Allgemeine Zuständigkeit
- Anwendbares Recht
- Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- IPRG 122 Abs. 1
- Eine Rechtswahl ist jedoch zulässig
- IPRG 122 Abs. 2
- Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat