LAWNEWS

Sachenrecht / Immobilien

QR Code

Dienstbarkeit – Inhalt und Auslegung Fuss- und Fahrwegrecht

Datum:
23.05.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobilien
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsauslegung, Dienstbarkeitsinhalt, Fuss- und Fahrwegrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zwischen den Grundeigentümern zweier Wohnhausliegenschaften mit Blick auf den Zürichsee (Obersee) war hinsichtlich der Zufahrt, die zum einen Grundstück teils über die Liegenschaft des andern führt, ein Streit entbrannt. Für die Einzelheiten sei auf die Sachverhaltsdarstellung im Bundesgerichtsurteil verwiesen.

Das im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragene Fuss- und Fahrweg wurde von den Vorinstanzen als sog. „ungemessene Dienstbarkeit“ (bei „ungemessenen Dienstbarkeiten“ richtet sich der Nutzungsumfang nicht nach Dienstbarkeitsvertrag, sondern nach den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks) beurteilt, was trotz heikler Beurteilungsfragen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden war. Jedenfalls ergab sich, dass auch „ungemessene Dienstbarkeiten“ der Auslegung bedürfen, wenn ihr Umfang strittig ist.

Besteht ein unbeschränktes Wegrecht zu Wohnzwecken, so sind auch Dritte wie die Bewohner des Wohnhauses, deren Besucher, die Bauhandwerker, der Gärtner und das Zügelunternehmen zur Zufahrt zum Wohnhaus berechtigt.

Quelle

BGer 5D_103/2016 vom 15.03.2017

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.