Zwischen den Grundeigentümern zweier Wohnhausliegenschaften mit Blick auf den Zürichsee (Obersee) war hinsichtlich der Zufahrt, die zum einen Grundstück teils über die Liegenschaft des andern führt, ein Streit entbrannt. Für die Einzelheiten sei auf die Sachverhaltsdarstellung im Bundesgerichtsurteil verwiesen.
Das im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragene Fuss- und Fahrweg wurde von den Vorinstanzen als sog. „ungemessene Dienstbarkeit“ (bei „ungemessenen Dienstbarkeiten“ richtet sich der Nutzungsumfang nicht nach Dienstbarkeitsvertrag, sondern nach den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks) beurteilt, was trotz heikler Beurteilungsfragen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden war. Jedenfalls ergab sich, dass auch „ungemessene Dienstbarkeiten“ der Auslegung bedürfen, wenn ihr Umfang strittig ist.
Besteht ein unbeschränktes Wegrecht zu Wohnzwecken, so sind auch Dritte wie die Bewohner des Wohnhauses, deren Besucher, die Bauhandwerker, der Gärtner und das Zügelunternehmen zur Zufahrt zum Wohnhaus berechtigt.
Quelle
BGer 5D_103/2016 vom 15.03.2017