Funktion
- Beschränktes dingliches Recht, auf Benutzung eines bestehenden Weges (Fussweg oder Fuss- und Fahrweg?)
Bedeutung
- Verbreitung
- sehr verbreitet, wegen der erst spät eingeführten Raumordnung in der Schweiz
- Anwendungsfälle
- In abgelegenen Orten mit Streubauweise und schlechter öffentlich-rechtlicher Erschliessung mit Strassen und Wegen
- In städtischen Verhältnissen, meistens in zweiter oder dritter Bautiefe, wo (früher) eine Überbauung ohne Quartierplanverfahren gebilligt wurde
- Risiko für den verweigernden Belasteten, dass nachträglich ein Quartierplanverfahren angeordnet wird / Abwägung durch den Belasteten, was ihn weniger Fläche und Geld kostet
- In Gross- und Arealüberbauungen für die Feinerschliessung, ohne Ausscheidung von Wegparzellen (zur Vermeidung eines Ausnützungsverlust durch die Wegflächen)
Ausgestaltung
Grundlage
- Keine besondere gesetzliche Regelung
- Massgeblichkeit der allgemeinen Bestimmungen von ZGB 730 ff.
Begründung
- Öffentliche Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrags (samt Dienstbarkeitsplan [mit Einzeichnungen des Wegverlaufs etc.]) + Grundbucheintrag
- in der Regel als Grunddienstbarkeit
- Ausnahme (Personaldienstbarkeit)
- Fuss- und Fahrwegrechte zugunsten der Öffentlichkeit werden als Personaldienstbarkeiten, zugunsten der örtlich zuständigen Politischen Gemeinde begründet
- Ausnahme (Personaldienstbarkeit)
Rechte und Pflichten
- Fahrwegberechtigter
- Recht auf Benutzung eines Weges (Fussweg oder Fuss- und Fahrweg?)
- Fahrwegbelasteter
- Duldung der Wegenutzung
Verlegungskosten
- Vgl. ZGB 742
- Verweis auf die gesetzliche Ordnung
- Abrede der Kostentragungspflicht in jedem Fall durch den Berechtigten
Kostenteiler-Abreden (bei langen, zB in abgelegene Weiler führenden Wege)
- Vgl. ZGB 741
- Nutzung nur durch den Berechtigten
- Der Berechtigte hat Kosten alleine zu tragen [vgl. ZGB 741 Abs. 1]
- Nutzung durch den Berechtigten und den Belasteten
- Kostentragung durch den Berechtigten und den Belasteten im Verhältnis ihrer Interessen [vgl. ZGB 741 Abs. 2, 1. Satz]
- Abweichende Kostentragung muss aus den Grundbuchbelegen hervorgehen [vgl. ZGB 741 Abs. 2, 2. Satz]
- Nutzung durch mehrere Berechtigte, auch nachträglich dazu gestossene (Miteigentümer oder Gesamteigentümer?)
- Auslegung von Vertrag und Gesetz, im individuell konkreten Einzelfall!
- Nutzung nur durch den Berechtigten
- Kostentragungsabrede unter den Berechtigten?
- Benutzungs- und Verwaltungsordnung (Miteigentum am Weg? Vgl. ZGB 649 Abs. 1)
- Gegenstand
- Betrieb
- Unterhalt
- Erneuerung
- Einkauf
- Regelung der Kostentragung
- Regelung der Kostentragung bei Nichtbenützung der Strasse?
Einräumungsentschädigung
- meistens Einmalentschädigung zu Beginn
- ev. Einkaufsentschädigung in bestehende Weganlage (vor allem bei langen, kostenaufwändigen Wegstrecken, für die der Belastete seinerseits Dritte entschädigen musste)
Ausübungsentschädigung
- in der Regel keine wiederkehrende Leistungen
Strassenerstellung durch den Berechtigten?
- Bau eines neuen Weges = Strassenkoffer = Bauwerk
- Erstellung des Bauwerkes durch den Berechtigten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung?
- Dienstbarkeitsinhalt = Baurecht
- Baurechtsdienstbarkeit
- Baurechte
Weiterführende Informationen
- Dienstbarkeits-Arten
- Miteigentum
- Gesamteigentum | gesamteigentum.ch
Literatur
- BRÜCKER FRANZ-XAVER, Das nachbarliche Durchleitungsrecht, unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung zum Notwegrecht, zum Überbaurecht und zum Notbrunnenrecht, Diss. Zürich 1991, 276 S.
Judikatur
- BGer 5A_770/2017 vom 24.05.2018 (Störung eines Fuss- und Fahrwegrechts durch Parkieren / partielle Löschung einer Dienstbarkeit)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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