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Dienstbarkeit

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Vertragliches Wegrecht

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Funktion

  • Beschränktes dingliches Recht, auf Benutzung eines bestehenden Weges (Fussweg oder Fuss- und Fahrweg?)

Bedeutung

  • Verbreitung
    • sehr verbreitet, wegen der erst spät eingeführten Raumordnung in der Schweiz
  • Anwendungsfälle
    • In abgelegenen Orten mit Streubauweise und schlechter öffentlich-rechtlicher Erschliessung mit Strassen und Wegen
    • In städtischen Verhältnissen, meistens in zweiter oder dritter Bautiefe, wo (früher) eine Überbauung ohne Quartierplanverfahren gebilligt wurde
      • Risiko für den verweigernden Belasteten, dass nachträglich ein Quartierplanverfahren angeordnet wird / Abwägung durch den Belasteten, was ihn weniger Fläche und Geld kostet
    • In Gross- und Arealüberbauungen für die Feinerschliessung, ohne Ausscheidung von Wegparzellen (zur Vermeidung eines Ausnützungsverlust durch die Wegflächen)

Ausgestaltung

Grundlage

  • Keine besondere gesetzliche Regelung
  • Massgeblichkeit der allgemeinen Bestimmungen von ZGB 730 ff.

Begründung

  • Öffentliche Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrags (samt Dienstbarkeitsplan [mit Einzeichnungen des Wegverlaufs etc.]) + Grundbucheintrag
  • in der Regel als Grunddienstbarkeit
    • Ausnahme (Personaldienstbarkeit)
      • Fuss- und Fahrwegrechte zugunsten der Öffentlichkeit werden als Personaldienstbarkeiten, zugunsten der örtlich zuständigen Politischen Gemeinde begründet

Rechte und Pflichten

  • Fahrwegberechtigter
    • Recht auf Benutzung eines Weges (Fussweg oder Fuss- und Fahrweg?)
  • Fahrwegbelasteter
    • Duldung der Wegenutzung

Verlegungskosten

  • Vgl. ZGB 742
  • Verweis auf die gesetzliche Ordnung
  • Abrede der Kostentragungspflicht in jedem Fall durch den Berechtigten

Kostenteiler-Abreden (bei langen, zB in abgelegene Weiler führenden Wege)

  • Vgl. ZGB 741
    • Nutzung nur durch den Berechtigten
      • Der Berechtigte hat Kosten alleine zu tragen [vgl. ZGB 741 Abs. 1]
    • Nutzung durch den Berechtigten und den Belasteten
      • Kostentragung durch den Berechtigten und den Belasteten im Verhältnis ihrer Interessen [vgl. ZGB 741 Abs. 2, 1. Satz]
      • Abweichende Kostentragung muss aus den Grundbuchbelegen hervorgehen [vgl. ZGB 741 Abs. 2, 2. Satz]
    • Nutzung durch mehrere Berechtigte, auch nachträglich dazu gestossene (Miteigentümer oder Gesamteigentümer?)
      • Auslegung von Vertrag und Gesetz, im individuell konkreten Einzelfall!
  • Kostentragungsabrede unter den Berechtigten?
    • Benutzungs- und Verwaltungsordnung (Miteigentum am Weg? Vgl. ZGB 649 Abs. 1)
    • Gegenstand
      • Betrieb
      • Unterhalt
      • Erneuerung
      • Einkauf
    • Regelung der Kostentragung
  • Regelung der Kostentragung bei Nichtbenützung der Strasse?

Einräumungsentschädigung

  • meistens Einmalentschädigung zu Beginn
  • ev. Einkaufsentschädigung in bestehende Weganlage (vor allem bei langen, kostenaufwändigen Wegstrecken, für die der Belastete seinerseits Dritte entschädigen musste)

Ausübungsentschädigung

  • in der Regel keine wiederkehrende Leistungen

Strassenerstellung durch den Berechtigten?

  • Bau eines neuen Weges = Strassenkoffer = Bauwerk
    • Erstellung des Bauwerkes durch den Berechtigten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung?
  • Dienstbarkeitsinhalt = Baurecht

Literatur

  • BRÜCKER FRANZ-XAVER, Das nachbarliche Durchleitungsrecht, unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung zum Notwegrecht, zum Überbaurecht und zum Notbrunnenrecht, Diss. Zürich 1991, 276 S.

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