Allgemeine Informationen zur Amtshilfe
Aktuelle News zur Amtshilfe in Steuersachen
In den Doppelbesteuerungsabkommen ist auch die Amtshilfe in Steuersachen geregelt, denn die Doppelbesteuerungsabkommen sehen unter anderem den Austausch derjenigen Informationen vor, die zur Anwendung des Abkommens notwendig sind.
Im März 2009 hat sich die Schweiz entschlossen, die Amtshilfe auszubauen und Art. 26 des OECD-Musterabkommens zu übernehmen. Für die Aushandlung von Doppelbesteuerungsabkommen nach dem Standard des OECD-Musterabkommens hat der Bundesrat folgende Eckwerte festgelegt:
- Informationsaustausch nur auf konkrete und begründete Anfrage im Einzelfall
- Wahrung des Verfahrensschutzes
- Begrenzung der Amtshilfe auf den Einzelfall (keine «fishing-expeditions»)
- faire Übergangslösungen
- Beschränkung auf Steuern, die unter das Abkommen fallen
- Subsidiaritätsprinzip gemäss OECD-Musterabkommen
- Bereitschaft zur Beseitigung von Diskriminierungen
Seither hat die Schweiz mit über zwei Dutzend Staaten neue Doppelbesteuerungsabkommen ausgehandelt bzw. bestehende Doppelbesteuerungsabkommen revidiert und auf die so genannte «erweiterte Amtshilfe» ausgedehnt. Weitere Abkommen werden folgen. Der Informationsaustausch gemäss OECD-Standard wird mit dem Inkrafttreten der revidierten Doppelbesteuerungsabkommen rechtliche Wirkung entfalten. Durch die Aufnahme des OECD-Standards bei der Revision oder Neuaushandlung von Doppelbesteuerungsabkommen werden Sanktionen und steuerliche Diskriminierungen verhindert.
DBA mit einer Amtshilfebestimmung nach OECD-Standard
In Kraft stehende Abkommen | ||||
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Chinesisch Taipei (Taiwan) | Griechenland* | Luxemburg* | Polen* | Spanien* |
Dänemark*1 | Hongkong | Malta | Rumänien* | Türkei |
Deutschland* | Indien* | Mexiko* | Russland* | Uruguay |
Finnland* | Japan* | Niederlande* | Schweden* | Vereinigte Arabische Emirate |
Frankreich* | Katar | Norwegen* | Singapur* | |
Grossbritannien* | Korea* | Österreich* | Slowakei* | |
Durch die eidg. Räte genehmigte Abkommen | ||||
Kanada* | Kasachstan* | USA* | ||
Unterzeichnete Abkommen (noch nicht in Kraft) | ||||
Australien* | Irland* | Portugal* | Tschechische Republik* | |
Bulgarien* | Peru | Slowenien* | Turkmenistan | |
Paraphierte Abkommen (noch nicht unterzeichnet)4 | ||||
Belgien* | Estland* | Oman | ||
China* | Kolumbien* | Ungarn* |
* Revision oder Ersatz von bereits bestehenden DBA
1 Einschliesslich der Ausdehnung auf die Färöer-Inseln
2 Meistbegünstigungsklausel: Die erweiterte Amtshilfe trat mit dem ersten Abkommen mit einem EU-Mitgliedstaat in Kraft und damit gleichzeitig mit demjenigen mit Frankreich.
4 Paraphierung: Zustimmung zu einem Vertragstext durch Anbringen der Initialen (= Paraphen). Damit legen die Verhandlungsführer bei DBA (und anderen völkerrechtlichen Verträgen) den ausgehandelten Vertragstext vorläufig fest.
Quelle: Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen SIF | sif.admin.ch