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Doppelbesteuerungsabkommen

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Amtshilfe

Rechtsgebiet:
Doppelbesteuerungsabkommen
Stichworte:
Doppelbesteuerungsabkommen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeine Informationen zur Amtshilfe

» amtshilfe.ch

Aktuelle News zur Amtshilfe in Steuersachen

» Erleichterte Amtshilfe in Steuersachen geplant

» Gruppenanfragen bei der Steueramtshilfe

In den Doppelbesteuerungsabkommen ist auch die Amtshilfe in Steuersachen geregelt, denn die Doppelbesteuerungsabkommen sehen unter anderem den Austausch derjenigen Informationen vor, die zur Anwendung des Abkommens notwendig sind.

Im März 2009 hat sich die Schweiz entschlossen, die Amtshilfe auszubauen und Art. 26 des OECD-Musterabkommens zu übernehmen. Für die Aushandlung von Doppelbesteuerungsabkommen nach dem Standard des OECD-Musterabkommens hat der Bundesrat folgende Eckwerte festgelegt:

  • Informationsaustausch nur auf konkrete und begründete Anfrage im Einzelfall
  • Wahrung des Verfahrensschutzes
  • Begrenzung der Amtshilfe auf den Einzelfall (keine «fishing-expeditions»)
  • faire Übergangslösungen
  • Beschränkung auf Steuern, die unter das Abkommen fallen
  • Subsidiaritätsprinzip gemäss OECD-Musterabkommen
  • Bereitschaft zur Beseitigung von Diskriminierungen

Seither hat die Schweiz mit über zwei Dutzend Staaten neue Doppelbesteuerungsabkommen ausgehandelt bzw. bestehende Doppelbesteuerungsabkommen revidiert und auf die so genannte «erweiterte Amtshilfe» ausgedehnt. Weitere Abkommen werden folgen. Der Informationsaustausch gemäss OECD-Standard wird mit dem Inkrafttreten der revidierten Doppelbesteuerungsabkommen rechtliche Wirkung entfalten. Durch die Aufnahme des OECD-Standards bei der Revision oder Neuaushandlung von Doppelbesteuerungsabkommen werden Sanktionen und steuerliche Diskriminierungen verhindert.

DBA mit einer Amtshilfebestimmung nach OECD-Standard

In Kraft stehende Abkommen
Chinesisch Taipei (Taiwan) Griechenland* Luxemburg* Polen* Spanien*
Dänemark*1 Hongkong Malta Rumänien* Türkei
Deutschland* Indien* Mexiko* Russland* Uruguay
Finnland* Japan* Niederlande* Schweden* Vereinigte Arabische Emirate
Frankreich* Katar Norwegen* Singapur*  
Grossbritannien* Korea* Österreich* Slowakei*  
 
Durch die eidg. Räte genehmigte Abkommen
Kanada* Kasachstan* USA*    
 
Unterzeichnete Abkommen (noch nicht in Kraft)
Australien* Irland* Portugal* Tschechische Republik*  
Bulgarien* Peru Slowenien* Turkmenistan  
 
Paraphierte Abkommen (noch nicht unterzeichnet)4
Belgien* Estland* Oman    
China* Kolumbien* Ungarn*    

* Revision oder Ersatz von bereits bestehenden DBA

1 Einschliesslich der Ausdehnung auf die Färöer-Inseln

2 Meistbegünstigungsklausel: Die erweiterte Amtshilfe trat mit dem ersten Abkommen mit einem EU-Mitgliedstaat in Kraft und damit gleichzeitig mit demjenigen mit Frankreich.

4 Paraphierung: Zustimmung zu einem Vertragstext durch Anbringen der Initialen (= Paraphen). Damit legen die Verhandlungsführer bei DBA (und anderen völkerrechtlichen Verträgen) den ausgehandelten Vertragstext vorläufig fest.

Quelle: Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen SIF | sif.admin.ch

 

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