Checkliste: Eintragungsverfahren
A. Vorverfahren
1. Zuständigkeit
1.1. Internationale örtliche Zuständigkeit
1.1.1 Wohnsitz eines Partners in der Schweiz
- Schweizerische Behörde (Zivilstandsamt) ist zuständig (vgl. Ziff. 2.1)
1.1.2 Schweizer Bürgerrecht eines Partners
- Schweizerische Behörde (Zivilstandsamt) ist zuständig (vgl. Ziff. 2.1)
1.1.3 Keiner der Partner hat Wohnsitz in der Schweiz oder Schweizer Bürgerrecht
- Keine Zuständigkeit in der Schweiz
- internationales Privatrecht des Wohnsitz- und/oder Heimatstaates ist zu konsultieren für die Prüfung:
- einer allfälligen Zuständigkeit im Wohnsitz- und/oder Heimatstaat
- des anwendbaren Rechts
1.2. Örtliche Zuständigkeit: Behörde am Wohnsitz eines Partners (zwingend)
1.3. Sachliche Zuständigkeit: Zivilstandsamt
2. Gesuch
2.1 Form
2.1.1 Grundsatz: Persönlich vor Zivilstandsamt (persönliche Erscheinungspflicht)
2.1.2 Ausnahme: schriftliches Gesuch bei Unzumutbarkeit des persönlichen Erscheinens
2.2 Notwendige Dokumente
2.2.1 Ausweis über den aktuellen Wohnsitz
2.2.2 Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit
2.2.3 Nicht Schweizer Bürger
- Dokument über Nachweis der Rechtmässigkeit des Aufenthaltes in der Schweiz (Dokument nicht älter als 6 Monate)
- Personenstandsdaten, die abrufbar sind, müssen nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden
2.3 Notwendige Erklärungen
2.3.1 Erklärung, dass Angaben im Gesuch und die vorgelegten Dokumente aktuell, vollständig und richtig sind.
2.3.2 Erklärung, dass die Partner weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption miteinander in gerader Linie verwandt und keine Geschwister oder Halbgeschwister sind
2.3.3 Erklärung, dass keine eingetragene Partnerschaft oder Ehe besteht
2.4 Gesuchsunterzeichnung
2.4.1 Unterzeichnung des Gesuchs durch die Partner
2.4.2 Beglaubigung der Unterschriften durch den Zivilstandsbeamten
3. Gesuchs-Prüfung
3.1 (Internationale) örtliche Zuständigkeit
3.2 Sachliche Zuständigkeit
3.3 Identität
3.4 Volljährigkeit
3.5 Handlungs- und Urteilsfähigkeit
3.6 Vorliegen der notwendigen Dokumente (vgl. Ziff. 2.2)
3.7 Vorliegen der notwendigen Erklärungen (vgl. Ziff. 2.3)
3.8 Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten
3.9 Kein Eintragungshindernis
3.10 Keine Indizien für einen nicht freien Willen
4. Entscheid
4.1 Feststellung des Ergebnisses des Vorverfahrens
4.2 Feststellung
4.2.1 des Vorliegens der Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Beurkundung)
4.2.2 des Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Rechtsmittelbelehrung)
B. Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Beurkundung)
1. Zuständigkeit
1.1. Internationale örtliche Zuständigkeit
1.1.1 Wohnsitz eines Partners in der Schweiz
- Schweizerische Behörde (Zivilstandsamt) ist zuständig (vgl. Lit. A Ziff. 1.1.1)
1.1.2 Schweizer Bürgerrecht eines Partners
à Schweizerische Behörde (Zivilstandsamt) ist zuständig (vgl. Lit. A Ziff. 1.1.1)
1.1.3 Keiner der Partner hat Wohnsitz in der Schweiz oder Schweizer Bürgerrecht
- Keine Zuständigkeit in der Schweiz
- Internationales Privatrecht des Wohnsitz- und/oder Heimatstaates ist zu konsultieren zur Prüfung:
- einer allfälligen Zuständigkeit im Wohnsitz- und/oder Heimatstaat
- des anwendbaren Rechts
1.2. Örtliche Zuständigkeit: frei wählbar (nicht aber Vorverfahren, vgl. Lit. A Ziff. 1.2.)
1.3. Sachliche Zuständigkeit: Zivilstandsamt
2. Frist: 3 Monaten ab Mitteilung Entscheid über Vorverfahren (vgl. Lit. A Ziff. 4).
3. Verfahren
3.1. Entgegennahme der übereinstimmenden Erklärung der Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, durch den Zivilstandsbeamten
3.2. Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung durch die Partner
3.3. Beurkundung der schriftlichen Erklärung durch den Zivilstandsbeamten
Gerichtliche Auflösung und Folgen der Auflösung
A. Gerichtliche Auflösung
1. Begehren
1.1. Gemeinsames Begehren
1.1.1 Bei Einigkeit der Partner über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
1.1.2 Frist: Jederzeit
1.2. Auflösungsklage
1.2.1 Wenn ein Partner mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht einverstanden ist
1.2.2 Frist: frühestens nach 1 Jahr Trennung
2. Zuständigkeit
1.3. Internationale örtliche Zuständigkeit
1.3.1 Beklagter hat Wohnsitz in der Schweiz
- Gericht am Wohnsitz des Beklagten ist zuständig
1.3.2 Kläger ist Schweizer Bürger
- Gericht am Wohnsitz des Klägers
1.3.3 Kläger hält sich seit 1 Jahr in der Schweiz auf
- Gericht am Wohnsitz des Klägers
1.3.4 In den übrigen Fällen
- grundsätzlich keine Zuständigkeit in der Schweiz
- Internationales Privatrecht des Wohnsitz- und/oder Heimatstaates ist zu konsultieren zur Prüfung:
- einer allfälligen Zuständigkeit im Wohnsitz- und/oder Heimatstaat
- des anwendbaren Rechts
- ausnahmsweise (Not-)Zuständigkeit bei schweizerischem Gericht am Eintragungsort, wenn es am Wohnsitzgericht rechtlich und/oder faktisch unmöglich oder unzumutbar, die eingetragene Partnerschaft aufzulösen
1.4. Sachliche Zuständigkeit: Zivilgericht
B. Folgen der gerichtlichen Auflösung
1. Name
1.1. Grundsatz: Keine Auswirkung der eingetragenen Partnerschaft auf das Namensrecht
1.2. Falls bei Eintragung der Partnerschaft Ledignamen des anderen Partners als gemeinsamen Namen angenommen:
1.2.1 Grundsatz: Beibehaltung des angenommenen Namens nach Partnerschafts-Auflösung
1.2.2 Möglichkeit, wieder Ledignamen anzunehmen
- jederzeit
- durch Erklärung gegenüber Zivilstandsamt
2. Erbrecht
2.1. Wegfall des gesetzlichen Erbrechts
2.2. Wegfall des Pflichtteilsrechts
3. Zuteilung der gemeinsamen Wohnung
3.1. Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf einen Partner allein (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen)
3.2. Wohnrecht-Einräumung (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen)
4. Berufliche Vorsorge
4.1. Teilung der während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen
5. Güterrecht
5.1. Ordentlicher Güterstand: Gütertrennung à kein Anspruch
5.2. Bei Errungenschaftsbeteiligung (vertraglicher Güterstand)
5.2.1 Güterrechtliche Auseinandersetzung
5.2.2 Bestimmung Güterrechtsanspruch (Beteiligung am Vorschlag)
6. Unterhaltsbeitrag
6.1. Grundsatz: Jeder ist für seinen Unterhalt selbst verantwortlich
6.2. Anspruch auf Unterhaltsbeiträge bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
6.3 Form
6.3.1 Grundsatz: Rente.
6.3.2 Ausnahme: Kapitalabfindung
Hauptunterschiede zu verheirateten Personen
1. Verbot einer gemeinschaftlichen Adoption
- seit 1.1.2018 jedoch Stiefkindadoption möglich
2. Verbot fortpflanzungsmedizinischer Massnahmen
3. Kein gemeinsames Bürgerrecht
4. Keine erleichterte Einbürgerung
5. Gütertrennung als „ordentlicher Güterstand“
- jedoch Vereinbarung einer Errungenschaftsbeteiligung möglich
- durch öffentlich zu beurkundenden Vermögensvertrag
6. Auflösung der Partnerschaft durch Klage nach einjähriger Trennung
- Ehe: nach zweijähriger Trennung
Gemeinsamkeiten mit verheirateten Personen
1. Partnerschaftsrecht
- Gegenseitige Beistandspflicht
- Möglichkeit gerichtlicher Schutzmassnahmen bei Gefährdung des Familienwohls
2. Erbrecht
- Gesetzliches Erbrecht
- Pflichtteilsrecht
3. Steuern
- Direkte Steuern
- Erbschafts- und Schenkungssteuern
4. Sozialversicherungsrecht und berufliche Vorsorge
5. Aufenthaltsrecht
6. Verfahrensrecht (Zivil- und Strafprozessrecht)
Merkblätter
Merkblatt über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft
- Merkblatt über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft, Nr. 151.1 (Stand: April 2019) (PDF, 276 kB, 15.07.2014) | admin.ch