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Eingetragene Partnerschaft

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Kinder

Rechtsgebiet:
Eingetragene Partnerschaft
Stichworte:
eingetragene Partnerschaft, Partnerschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemein

Die eingetragene Partnerschaft hat grundsätzlich keine Wirkung auf die Elternrechte und -pflichten eines eingetragenen Partners.

Beistandspflicht und Vertretungsrecht

Der Partner hat dem Elternteil in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise beizustehen und, wenn die Umstände es erfordern, zu vertreten.

Besuchsrecht

Bei Aufhebung des Zusammenlebens oder bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft kann die Kindesschutzbehörde dem eingetragenen Partner einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind des anderen Partners einräumen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und dies dem Wohle des Kindes dient.

Pflichtteilsschutz

Durch die Vereinbarung der Errungenschaftsbeteiligung dürfen die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin oder eines Partners nicht beeinträchtigen werden (vgl. PartG 25 Abs. 3).

Adoption

Stiefkindadoption

Die Stiefkindadoption steht seit 1.1.2018 auch eingetragenen Partnerinnen und Partnern offen (vgl. ZGB 264c).

Hat die Partnerin oder der Partner das Kind des anderen adoptiert, so gelten die umfassenden Rechte und Pflichten aus dem begründeten Kindsverhältnis bzw. Kindsrechts.

Gemeinschaftliche Adoption

Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, sind zur gemeinschaftlichen Adoption nicht zugelassen (vgl. PartG 28).

  • die Nichtzulassung zu gemeinschaftlichen Adoption kombiniert mit dem Verbot fortpflanzungsmedizinischer Verfahren, womit gleichgeschlechtlichen Partnern gemeinsame Kinder verwehrt sind, ist wohl einer der bedeutendste Unterschiede zur Ehe (seit 1.1.2018 ist jedoch eine Stiefkindadoption möglich)
  • Eine Umgehung dieses Verbotes durch eine Leihmutterschaft im Ausland wurde vom Bundesgericht als rechtsmissbräuchlich beurteilt (BGE 141 III 312) und die ausländische Geburtsurkunde in der Schweiz nicht anerkannt.

Fortpflanzungsmedizinische Verfahren

Fortpflanzungsmedizinischen Verfahren sind eingetragenen Partnerinnen und Partnern nicht möglich (vgl. PartG 28).

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