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Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis

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Abgrenzung

Rechtsgebiet:
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis
Stichworte:
Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kündigung

=   Kündigung ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.

Ordentliche Kündigung

=   einseitige Auflösung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der gesetzlich und/oder vertraglich vorgegebenen Fristen und Termine.

Ausserordentliche Kündigung

=   einseitige Auflösung des Arbeitsvertrages unter Nichteinhaltung der gesetzlich und/oder vertraglich vorgegebenen Fristen und Termine.

Vertragsauflösung

=   rückwirkende Vertragsaufhebung (ex tunc), mit Wirkung für die Zukunft.

Änderungskündigung

=   Arbeitsvertragskündigung verbunden mit der Offerte, einen neuen Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen abzuschliessen (ex nunc).

Änderungsvertrag

=   Modifikation des Arbeitsvertrages mit Wirkung ex nunc.

Pactum de non petendo

=   Vereinbarung, wonach der Gläubiger dem Schuldner verspricht, seine Forderung nicht gerichtlich geltend zu machen.

Erlassvertrag

=   Vereinbarung der Parteien, wonach der Arbeitsvertrag aufgehoben und der Gläubiger seine Forderung im Rahmen eines „gegenseitigen Verzichts“ erlässt.

Entlassungsabfindung

=   Vereinbarung, die in der Regel ein sog. echter Vergleich darstellt, d.h. sie enthält ein gegenseitiges Geben und Nehmen beider Vertragsparteien.

Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(auch: Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen)

=   gemeinsame Übereinkunft von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu bestimmten Bedingungen auf einen bestimmten Zeitpunkt aufzulösen.

Weiterführende Informationen

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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