Einleitung
Die Wirkungen einer verabredeten Stundung sind:
- Die Stundung verhindert den Eintritt der Fälligkeit oder schiebt die eingetretene Fälligkeit hinaus
- Die nicht eingetretene oder hinausgeschobene Fälligkeit verhindert den Eintritt des Schuldnerverzugs
- Ohne andere Absicht ist die Verrechnung der gestundeten Forderung mit einer Gegenforderung ausgeschlossen
- Die Stundung hindert den Gläubiger an der prozessualen und / oder zwangsvollstreckungsrechtlichen Geltendmachung der Forderung
- Die Stundung hemmt die Verjährung
Im Regelfall führt die Stundung nicht zu einer Novation.
Weiterführende Informationen
Judikatur zur Novation
- BGE 69 II 302 f. = Pra 1943, 423
Literatur
- LEU URS, Basler Kommentar, N 5 zu Art. 75 OR