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Stundung

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Stundungs-Wirkungen

Rechtsgebiet:
Stundung
Stichworte:
Stundung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Wirkungen einer verabredeten Stundung sind:

  • Die Stundung verhindert den Eintritt der Fälligkeit oder schiebt die eingetretene Fälligkeit hinaus
  • Die nicht eingetretene oder hinausgeschobene Fälligkeit verhindert den Eintritt des Schuldnerverzugs
  • Ohne andere Absicht ist die Verrechnung der gestundeten Forderung mit einer Gegenforderung ausgeschlossen
  • Die Stundung hindert den Gläubiger an der prozessualen und / oder zwangsvollstreckungsrechtlichen Geltendmachung der Forderung
  • Die Stundung hemmt die Verjährung

Im Regelfall führt die Stundung nicht zu einer Novation.

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