Grundlagen
Die Gratifikation wird geprägt durch folgende Kriterien:
- zum Lohn hinzutretende Vergütung
- Abrede formlos
- Freiwillige, vom Ermessen des Arbeitgebers abhängige Gratifikationsausrichtung
- Freiwilligkeit im Grundsatz
- Freiwilligkeit im Betrag
- Rechtsanspruch auf Gratifikation nur bei
- Anspruchverabredung (OR 322d Abs. 1)
- langjähriger, regelmässiger und vorbehaltsloser Ausrichtung (führt zu stillschweigender Abrede)
- Ausnahme: Arbeitgeber weist vor jeder Gratifikationszahlung auf die Freiwilligkeit seiner Leistung hin (dies ist sogar auch dann notwendig, wenn im Arbeitsvertrag bereits ein entsprechender Vorbehalt enthalten ist)
- ständiger betrieblicher Uebung Jahr für Jahr an alle oder viele Arbeitnehmer.
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag
Bei der Redaktion des Aufhebungsvertrages ergeben sich folgende Fragen:
- Vorliegen eines pro rata-Anspruchs (OR 322d Abs. 2)
- nur bei Verabredung, da sonst davon ausgegangen wird das Arbeitsverhältnis müsse im üblichen Ausrichtungszeitpunkte noch bestehen
- Pro rata-Abrede ist ebenso formlos gültig wie sie aus ständiger betrieblicher Übung gefolgert werden kann
- Klärung des Bestands oder Nichtbestands eines pro rata-Anspruchs im Aufhebungsauftrag
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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