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Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis

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Gratifikation

Rechtsgebiet:
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis
Stichworte:
Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Die Gratifikation wird geprägt durch folgende Kriterien:

  • zum Lohn hinzutretende Vergütung
  • Abrede formlos
  • Freiwillige, vom Ermessen des Arbeitgebers abhängige Gratifikationsausrichtung
    • Freiwilligkeit im Grundsatz
    • Freiwilligkeit im Betrag
  • Rechtsanspruch auf Gratifikation nur bei
    • Anspruchverabredung (OR 322d Abs. 1)
    • langjähriger, regelmässiger und vorbehaltsloser Ausrichtung (führt zu stillschweigender Abrede)
      • Ausnahme: Arbeitgeber weist vor jeder Gratifikationszahlung auf die Freiwilligkeit seiner Leistung hin (dies ist sogar auch dann notwendig, wenn im Arbeitsvertrag bereits ein entsprechender Vorbehalt enthalten ist)
    • ständiger betrieblicher Uebung Jahr für Jahr an alle oder viele Arbeitnehmer.

Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag

Bei der Redaktion des Aufhebungsvertrages ergeben sich folgende Fragen:

  • Vorliegen eines pro rata-Anspruchs (OR 322d Abs. 2)
    • nur bei Verabredung, da sonst davon ausgegangen wird das Arbeitsverhältnis müsse im üblichen Ausrichtungszeitpunkte noch bestehen
    • Pro rata-Abrede ist ebenso formlos gültig wie sie aus ständiger betrieblicher Übung gefolgert werden kann
  • Klärung des Bestands oder Nichtbestands eines pro rata-Anspruchs im Aufhebungsauftrag

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