Grundlagen
Eine Aufhebungsvereinbarung zielt auf eine finale Gesamtauseinandersetzung. Dabei sollen alle Ansprüche offengelegt und nachlaufende Forderungsbegehren der einen oder anderen Partei vermieden werden. Das Instrument um hier Klarheit zu schaffen ist die Saldoklausel (auch „Ausgleichsquittung“), die jedoch bei einer Auslaufzeit mit Vorbehalten zu ergänzen ist (zB noch nicht bezahlte Löhne, Boni usw.). Diese Klausel bezweckt die Klarstellung, dass die Parteien gegeneinander keine anderen oder weiteren Ansprüche mehr besitzen, als in der Aufhebungsvereinbarung genannt sind.
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag
Die Klausel für die beidseits erwünschte Generalbereinigung kann lauten:
„Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
Alle strittigen Punkte gelten mit Erfüllung dieser Vereinbarung als erledigt.“
Auch bei diesem Punkt ist das Verzichtsverbot von OR 341 zu beachten. Es empfiehlt sich daher, mindestens jene Forderungen ausdrücklich wiederzugeben, die dem Arbeitnehmer zustehen!
Ebenso sind Nebenpunkte (OR 2 Abs. 1) oder nicht absehbare Verhältnisse wie die Räumung der Dienstwohnung als sog. ausgenommene Vertragspunkte von der Saldoklausel auszunehmen.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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