Das Herabsetzungsrecht zeichnet sich aus durch
- Individualität
- Gesetz:
- Nach dem Berufungszeitpunkt (lebzeitig oder letztwillig)
- nach der Berufungsform (Testament oder Erbvertrag)
- nach der Berufungsart (Erbeinsetzung oder Vermächtnis)
- nach den Gegenständen (Teilbarkeit oder nicht)
- nach der Abstufung (Ober- und Unterbegünstigung)
- Erblasserwillen:
- Anordnungen zu den Herabsetzungsreihenfolgen
- Anordnungen zum Ausgleich durch Geld oder durch Erhalt nur des Differenzbetrages, welcher die disponiblen Quoten beachten soll
- Komplexität
- Geltendmachung
- auch durch Einrede
- nur während einer Verwirkungsfrist
Der Betroffene (Erbe oder Vermächtnisnehmer bzw. lebzeitig Begünstigte) kommt nicht umhin seine Sachverhaltsvoraussetzung bei der richtigen Herabsetzungsbestimmung zu subsumieren und zu schauen, welche Korrekturvorgaben zur Herstellung der Rechte der Pflichtteilserben vorgesehen sind.
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