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Erbrechtliche Herabsetzung / Herabsetzungsklage

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Herabsetzungssubjekte

Grundsätze

  • Herabsetzungsberechtigte(r) (Aktivlegitimation)
    • herabsetzungsberechtigte Personen und deren Rechtsnachfolger
    • Erbe, wenn das von ihm auszurichtende Vermächtnis den Betrag der Erbschaft übersteigt (vgl. ZGB 486 Abs. 2)
    • Vermächtnisnehmer, wenn das ihm auferlegte Untervermächtnis den Wert der Zuwendung an ihn übersteigt (vgl. ZGB 486 Abs. 2)
    • Konkursmasse des benachteiligten Pflichtteilserben (ZGB 524)
    • Gläubiger des zurückgesetzten Pflichtteilserben
    • mit einem Vermächtnis beschwerte Bedachte, die sich selbst eine Herabsetzung ihrer Zuwendung gefallen lassen müssen (vgl. ZGB 525 Abs. 2)
    • Erbvertragspartei eines positiven, entgeltlichen Erbvertrages (vgl. ZGB 528 Abs. 2), welcher herabgesetzt wird
  • Herabsetzungsverpflichteter (Passivlegitimation)
    • durch Testament oder Erbvertrag begünstigte gesetzliche oder eingesetzte Erben
    • Empfänger einer lebzeitigen Zuwendung
    • Vermächtnisnehmer, welche bereits im Besitz des Vermächtnisses sind

Keine Aktivlegitimation

  • Erwerber, der den Erbteil des Pflichtteilserben rechtsgeschäftlich erworben hat
  • Pflichtteilserbe, der seinen Anteil nur „dem Werte nach“ erhält (vgl. ZGB 522 Abs. 1 e contrario)
  • Willensvollstrecker

Keine Passivlegitimation

  • Willensvollstrecker
    • Ausnahme: Dauerwillensvollstrecker (umstritten)

Vererblichkeit der Herabsetzungspflicht

Für die Herabsetzung gilt gemäss ZGB 524 die

In Kraft getreten
1. Januar 2023

Erbrechtsrevision

   Zu den Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte +41 44 / 268 40 00 Kontakt   |   Website
  • Aktive Vererblichkeit
  • Passive Vererblichkeit

Aktive Vererblichkeit

Der Herabsetzungsanspruch ist zugunsten der Rechtsnachfolger des Herabsetzungsberechtigten vererblich.

Passive Vererblichkeit

Die Ausgleichungspflicht wird passiv vererbt.

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