Führen Nutzniessung oder Renten zu einer Pflichtteilsverletzung, greift ZGB 530 ein. ZGB 530 gibt dem Pflichtteilserben das Recht, die verhältnismässige Herbsetzung zu verlangen oder die Belastung durch Erstattung des Geldbetrages im Umfang der disponiblen Quote freizukaufen.
Art. 530 ZGB
5. Bei Nutzniessung und Renten
Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmasslichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben entweder eine verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen.
Voraussetzungen
Nutzniessungs- oder Rentenzuwendungen
- von unbefristeter Dauer
- auf Lebenszeit
Berechnung des Herabsetzungsquantitativs
Abhängigkeit von:
- Verzinsungssatz
- Dauer der Belastung
Ist die Nutzniessung ein Grundstück, ist der Geldwert der Nutzung zu bestimmen (B Analogieschluss via Wohnungsmietzins).
Kapitalisierung auf die voraussichtliche Leistungsdauer:
- auf Lebenszeit (= mittlere Lebenserwartung).
Herabsetzungsmodi
Der Pflichtteilserbe kann zur Wiederherstellung seines Pflichtteils verlangen:
- Verhältnismässige Herabsetzung von Nutzniessung oder Renten.
- Ablösung von Nutzniessung oder Renten gegen Überlassung des Wertes der disponiblen Quote in Geld.
Verkürzung der Leistungsdauer als Herabsetzungsmittel:
Notwendigkeit der Zustimmung aller Beteiligten (einvernehmliche Regelung).
Wahlrecht
Der Pflichtteilserbe kann sein Wahlrecht ausüben:
- Form: formfrei
- Empfangsbedürftigkeit der Wahlerklärung: Mitteilung an den Bedachten.