ZGB 529 befasst sich mit den beim Tode des Erblassers fällig werdenden Versicherungsansprüchen, welche zugunsten eines Dritten begründet oder lebzeitig unentgeltlich auf einen Dritten übertragen wurden.
Art. 529 ZGB
4. Versicherungsansprüche
Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert.
Herabsetzung
Liegt ein Herabsetzungstatbestand vor, ist die betreffende Versicherung bei der Berechnung der verfügbaren Quote mit dem Rückkaufswert im Todeszeitpunkt des Erblassers zum Nachlass hinzurechnen.
Massgebend ist also der Rückkaufswert (und nicht die Versicherungssumme), auch für sog. „gemischte Versicherungen“.
Kapitalleistungen aus Versicherungen, über die der Erblasser weder lebzeitig (Begünstigungsklausel oder Zession) noch von Todes wegen verfügt hat, fallen in den Nachlass.
Rangfolge der Herabsetzung
- Versicherungsansprüche als Zuwendung unter Lebenden
- Abtretung nach VVG 73 = lebzeitige Zuwendung
- Begünstigung nach VVG 76 = lebzeitige Zuwendung (umstritten)
- Versicherungsansprüche als Verfügung unter Lebenden
- Fest auf den Todesfall des Erblassers abgeschlossene Versicherung (im Gegensatz zur Erlebensfallversicherung):
- Vermächtnis der Versicherungssumme, mittels Verfügung von Todes wegen.
- Begünstigungsklausel nach VVG 76.
Art. 476 ZGB
3. Versicherungsansprüche
Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruches im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen gerechnet.