Herabsetzung mehrerer Verfügungen (ZGB 525 Abs. 1)
Anwendungsbereich
- Herabsetzung von Zuwendungen von Todes wegen an mehrere eingesetzte Erben und Bedachte
- Herabsetzung im gleichen Verhältnis
- Keine Anwendung auf Zuwendungen unter Lebenden
- Für die Herabsetzung der Zuwendung unter Lebenden vgl. ZGB 532; ZGB 532 hilft hingegen bei zeitgleichen Zuwendungen unter Lebenden nicht weiter; daher: analoge Anwendung von ZGB 525 mit proportionaler Herabsetzung.
- Für die Herabsetzung der Zuwendung unter Lebenden vgl. ZGB 532; ZGB 532 hilft hingegen bei zeitgleichen Zuwendungen unter Lebenden nicht weiter; daher: analoge Anwendung von ZGB 525 mit proportionaler Herabsetzung.
Art. 525
II. Wirkung
1. Herabsetzung im Allgemeinen
1 Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben und Bedachten im gleichen Verhältnis, soweit nicht aus der Verfügung ein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist.
Herabsetzungsmodi
- Vorbehältlich anderer Anordnung des Erblassers (siehe nachfolgend „dispositives Recht“) erfolgt die Herabsetzung für alle eingesetzten Erben bzw. Bedachten im gleichen Verhältnis.
- Auf die Gleichmässigkeit der Herabsetzung sind ohne Belang:
- Zeitaspekt
- frühere oder ältere Verfügung
- Formaspekt
- beidseitig bindend erbvertraglich oder jederzeit frei widerrufbar testamentarisch
- Zeitaspekt
Dispositives Recht
ZGB 525 ist dispositiver Natur und gibt daher dem Erblasser das Recht, ein vom Gesetz abweichendes Vorgehen bei der Herabsetzung zu verfügen:
- Form
- konkludent, aber durch Auslegung eindeutig feststellbar
- Empfehlung: ausdrückliche Erklärung
- Lebzeitige Zuwendungen: schriftlich
- Zuwendungen von Todes wegen: Verfügung von Todes wegen
- Schranken
- Beachtung der Pflichtteile resp.
- Innerhalb der Grenzen der verfügbaren Quote
- Erbvertragliche Regelung der Herabsetzungsreihenfolge schliesst Dispositionsrecht des Erblassers für eine testamentarische Änderung aus. Eine Änderung der Herabsetzungsfolge erfordert die Zustimmung aller Erbvertragsparteien (» ZGB 513).
- Reihenfolge nach Verfügungen
- Festlegung, welche Verfügung zuerst und welche zuletzt herabgesetzt werden soll.
- Reihenfolge nach Begünstigten
- Festlegung, wonach für den Fall der Herabsetzung die Verfügung des Begünstigten NN zuerst herabzusetzen sei.
Herabsetzung von Unterzuwendungen (ZGB 525 Abs. 2)
Voraussetzungen
- Zuwendung an einen Bedachten, dem seinerseits die Ausrichtung eines Vermächtnisses oder die Erfüllung einer Auflage vorgegeben ist.
- Indirekte Pflichtteilsverletzung
Art. 525
II. Wirkung
1. Herabsetzung im Allgemeinen
2 Wird die Zuwendung an einen Bedachten, der zugleich mit Vermächtnissen beschwert ist, herabgesetzt, so kann er unter dem gleichen Vorbehalt verlangen, dass auch diese Vermächtnisse verhältnismässig herabgesetzt werden.
Herabsetzungsanspruch
- Aktivlegitimation:
- Oberbedachter kann beim Unterbedachten anteilige Herabsetzung verlangen.
- Kein Durchgriff des Pflichtteilsverletzten! » Kettenherabsetzung.
- Kombination der Herabsetzungsanspruchs nach ZGB 523 und ZGB 525
- Verwirkungsfrist: 1 Jahr seit Kenntnis der Herabsetzung der Oberzuwendung