Anwendungsbereich
ZGB 523 findet
- Anwendung auf Zuwendungen von Todes wegen an mehrere pflichtteilsberechtigte Erben, durch die entweder eine oder mehrere Pflichtteilsverletzungen bewirkt werden.
- keine Anwendung auf Zuwendungen unter Lebenden.
Art. 523 ZGB
2. Begünstigung der Pflichtteilsberechtigten
Enthält eine Verfügung von Todes wegen Zuwendungen an mehrere pflichtteilsberechtigte Erben im Sinne einer Begünstigung, so findet bei Überschreitung der Verfügungsbefugnis unter den Miterben eine Herabsetzung im Verhältnis der Beträge statt, die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus zugewendet sind.
Herabsetzungsmodi
Die Herabsetzung erfolgt – eine anderslautende Herabsetzungsordnung des Erblassers vorbehalten – mit folgendem Modus:
- Herabsetzung einer Begünstigung eines Pflichtteilserben erfolgt nur im Mehrbetrag der Zuwendung über den Pflichtteil hinaus.
- Herabsetzung der Zuwendung von Todes wegen für alle Pflichtteilsberechtigten im gleichen Verhältnis.
- Herabsetzung eines Nutzniessungsanspruchs zugunsten des überlebenden Ehegatten.
- Wert wie wenn der überlebende Ehegatte Eigentum gewählt hätte.
- Herabsetzung der Zuwendungen von Todes wegen an Pflichtteilserben und nicht pflichtteilsgeschützte Erben (eingesetzte Erben).
- Kombination obiger Grundsätze von ZGB 523 und jener von ZGB 525:
- Pflichtteilserbe
- Herabsetzung nur bezüglich des den Pflichtteil übersteigenden Teils.
- Eingesetzter Erbe
- Herabsetzung bezogen auf die ganze Zuwendung.
- Pflichtteilserbe
- Kombination obiger Grundsätze von ZGB 523 und jener von ZGB 525:
Art. 525 ZGB
II. Wirkung
1. Herabsetzung im Allgemeinen
1 Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben und Bedachten im gleichen Verhältnis, soweit nicht aus der Verfügung ein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist.
2 Wird die Zuwendung an einen Bedachten, der zugleich mit Vermächtnissen beschwert ist, herabgesetzt, so kann er unter dem gleichen Vorbehalt verlangen, dass auch diese Vermächtnisse verhältnismässig herabgesetzt werden.
Dispositives Recht
- Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist ZGB 523 sog. dispositives Recht.
- Der Erblasser kann daher
- einen Pflichtteilsberechtigten von der Herabsetzung dispensieren
- – vorbehältlich der Wahrung der Pflichtteile – eine andere als die proportionale Herabsetzung anordnen
- – vorbehältlich der Wahrung der Pflichtteile – Dritte nicht nach ZGB 525 behandeln.
Herabsetzungsberechnung
Die Herabsetzungsformel präsentiert sich – eine anderslautende Herabsetzungsordnung des Erblassers vorbehalten – wie folgt:
- Kürzel
- GZ = Gesamt-Zuwendung über den Pflichtteil hinaus
- EZ = Einzel-Zuwendung über den Pflichtteil hinaus
- THB = Totaler Herabsetzungsbetrag
- EHB = Einzel-Herabsetzungsbetrag
- Formel
- GZ : EZ = THB : EHB oder
- EHB = (EZ x THB) : GZ.
Änderung der Herabsetzungsreihenfolge
Der Erblasser kann eine andere Herabsetzungsreihenfolge anordnen.
Muster zur Änderung der Herabsetzungsreihenfolge:
» Änderung der Herabsetzungsreihenfolge bei lebzeitiger Zuwendung
» Änderung der Herabsetzungsreihenfolge bei Verfügung von Todes wegen