Grundsätze
- Herabsetzungsberechtigte(r) (Aktivlegitimation)
- herabsetzungsberechtigte Personen und deren Rechtsnachfolger
- Erbe, wenn das von ihm auszurichtende Vermächtnis den Betrag der Erbschaft übersteigt (vgl. ZGB 486 Abs. 2)
- Vermächtnisnehmer, wenn das ihm auferlegte Untervermächtnis den Wert der Zuwendung an ihn übersteigt (vgl. ZGB 486 Abs. 2)
- Konkursmasse des benachteiligten Pflichtteilserben (ZGB 524)
- Gläubiger des zurückgesetzten Pflichtteilserben
- mit einem Vermächtnis beschwerte Bedachte, die sich selbst eine Herabsetzung ihrer Zuwendung gefallen lassen müssen (vgl. ZGB 525 Abs. 2)
- Erbvertragspartei eines positiven, entgeltlichen Erbvertrages (vgl. ZGB 528 Abs. 2), welcher herabgesetzt wird
- Herabsetzungsverpflichteter (Passivlegitimation)
- durch Testament oder Erbvertrag begünstigte gesetzliche oder eingesetzte Erben
- Empfänger einer lebzeitigen Zuwendung
- Vermächtnisnehmer, welche bereits im Besitz des Vermächtnisses sind
Keine Aktivlegitimation
- Erwerber, der den Erbteil des Pflichtteilserben rechtsgeschäftlich erworben hat
- Pflichtteilserbe, der seinen Anteil nur „dem Werte nach“ erhält (vgl. ZGB 522 Abs. 1 e contrario)
- Willensvollstrecker
Keine Passivlegitimation
- Willensvollstrecker
- Ausnahme: Dauerwillensvollstrecker (umstritten)
Vererblichkeit der Herabsetzungspflicht
Für die Herabsetzung gilt gemäss ZGB 524 die
- Aktive Vererblichkeit
- Passive Vererblichkeit
Aktive Vererblichkeit
Der Herabsetzungsanspruch ist zugunsten der Rechtsnachfolger des Herabsetzungsberechtigten vererblich.
Passive Vererblichkeit
Die Ausgleichungspflicht wird passiv vererbt.
Art. 522 ZGB
B. Herabsetzungsklage
I. Voraussetzungen
1. Im Allgemeinen
1 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen.
2 Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen.
Art. 524 ZGB
3. Rechte der Gläubiger
1 Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.
2 Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung, die der Enterbte nicht anficht.