- Gesetzliche Grundlage
- ZGB 533
- Das Gesetz spricht von „Verjährung“; rechtsdogmatisch handelt es sich aber um eine sog. „Verwirkung“
- Verwirkungsdauer und -beginn
- Relative Verwirkung
- 1 Jahr seit Kenntnis der Pflichtteilsverletzung
- Absolute Verwirkung
- 10 Jahre
- Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag)
- ab Eröffnung
- Lebzeitige Zuwendungen
- ab Todestag des Erblassers
- Verwirkungsneubeginn zur Anfechtung der früheren Verfügungen bei Ungültigerklärung einer späteren Verfügung
- ab Ungültigerklärung
- Relative Verwirkung
- Keine Verwirkungsdauer / Möglichkeit zur jederzeitigen Geltendmachung
Art. 533 ZGB
IV. Verjährung
1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2 Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3 Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.