Grundlagen (ZGB 522 Abs. 1)
- Überschreitung der verfügungsfreien Quote im Zeitpunkt der Erbgangs (= konkrete Berechnungsmethode) » BGE 133 III 309, Erw. 5
- durch lebzeitige Zuwendungen
- durch Verfügungen von Todes wegen
- Ermittlung der verfügungsfreien Quote und des Pflichtteils per Todestag des Erblassers (= Todestagprinzip) » ZGB 474
- Ermittlung der Pflichtteilsmasse, nämlich
- Nachlassaktiven
- + lebzeitige Zuwendungen, sofern und soweit sie nicht der Ausgleichung unterliegen (» Verhältnis Herabsetzung / Ausgleichung), zum Wert im Zeitpunkt des Erbgangs
- + ausgleichungspflichtige Vorempfänge
- + vom Erblasser zugunsten Dritter begründeter Versicherungsansprüche mit Rückkaufswert (Risikoversicherungen / Säule 3)1
- Nachlasspassiven, bestehend aus
- Erblasserschulden
- Erbgangsschulden
- Nachlassaktiven
- Notwendigkeit der wertmässigen Pflichtteilsverletzung
- Pflichtteilserbe erhält den Pflichtteil „nicht dem Werte nach“
Vermutung pro Teilungsvorschrift (ZGB 522 Abs. 2)
Vermutung einer Teilungsvorschrift
Ist in einer Verfügung von Todes wegen unklar, ob eine Begünstigung des Erben oder eine blosse Teilungsvorschrift gemeint ist, vermutet der Gesetzgeber im Sinne einer Präsumption das Vorliegen einer Teilungsvorschrift.
Widerlegbarkeit der Vermutung
Die Präsumption ist indessen gemäss ZGB 522 Abs. 2 widerlegbar:
- Der Begünstigte kann nachweisen, dass der Erblasser einen gegenteiligen Willen hatte.
Subjektiver Anwendungsbereich der Vermutung
- Anwendung der Teilungsvorschrift-Vermutung
- für gesetzliche (pflichtteilsgeschützte und nicht pflichtteilsgeschützte) Erben
- Keine Teilungsvorschrift-Vermutung
- für eingesetzte Erben (» ZGB 608 Abs. 3).
Art. 522 ZGB
B. Herabsetzungsklage
I. Voraussetzungen
1. Im Allgemeinen
1 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen.
2 Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen.
1 Vgl. BGE 129 III 305; Bürgi, Urs: Ehegüter- sowie erbrechtliche und versicherungsrechtliche Begünstigung – Übersicht für Nachlassplanung und –vollzug, in Treuhänder, 4/03, S. 256 – 262