ZGB 528 Abs. 1 betrifft den Umfang der Rückleistung bei Herabsetzung
- lebzeitiger Zuwendungen
- eines positiven, entgeltlichen Erbvertrages, in Bezug auf die Gegenleistungen des Erben an den Erblasser.
Voraussetzung:
- Rechtskräftiges Herabsetzungsurteil, mit welchem der Bedachte zur Rückerstattung verpflichtet wird.
Art. 528 ZGB
b. Rückleistung
1 Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur insoweit verbunden, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechtsgeschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist.
2 Muss sich der durch Erbvertrag Bedachte eine Herabsetzung gefallen lassen, so ist er befugt, von der dem Erblasser gemachten Gegenleistung einen entsprechenden Betrag zurückzufordern.
Rückerstattung lebzeitiger Zuwendungen (ZGB 528 Abs. 1)
Die Rückerstattungskriterien sind:
- Rückerstattungsklage
- Klageart: obligatorische Leistungsklage
- Aktivlegitimation: Pflichtteilserbe
- Passivlegitimation: Bedachter
- Gerichtsstand: letzter Wohnsitz des Erblassers (Der Gerichtsstand befindet sich nicht am Wohnsitz des Beklagten)
- Empfängerstatus
- Gutgläubig:
- Nichtkennen und Nichtwissen, dass Zuwendung unter Lebenden die Pflichtteilsrechte verletzen wird.
- Rückerstattungspflicht nur insoweit, als der Bedachte im Zeitpunkt des Erbgangs noch bereichert ist.
- Rückerstattung durch
- Rückgabe in natura
- objektiver Schätzwert zur Zeit des Erbgangs.
- Bösgläubig:
- Wissen oder Wissenmüssen, dass Zuwendung unter Lebenden die Pflichtteilsrechte verletzen wird.
- Pflichtteilsberechtigter ist durch den Bedachten so zu stellen wie wenn die Zuwendung nicht erfolgt wäre (Rückerstattung aller erhaltenen Zuwendungen).
- Rückerstattung durch
- Rückgabe in natura
- objektiver Schätzwert zur Zeit des Erbgangs.
Herabsetzung beim Erbvertrag (ZGB 528 Abs. 2)
Beim positiven entgeltlichen Erbvertrag ist zu berücksichtigen, dass nicht nur Erbe eine Leistung, sondern auch der Erblasser eine Gegenleistung erhalten hat.
Muss sich der Bedachte eine Herabsetzung gefallen lassen, hat er folgende Befugnis:
- Forderung einer entsprechenden Minderung seiner Gegenleistung.
Das Vorgehen ist indessen in der Lehre umstritten.