Der Teilungsanspruch der Erben ist
- unverjährbar und unverwirkbar
- grundsätzlich jederzeit einklagbar.
Vorbehalt
- Der Grundsatz der jederzeitigen Teilungsklage gilt nicht ohne Einschränkung: ZGB 604 Abs. 1 behält Fälle vor, wo die Erben durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Fortsetzung der Erbengemeinschaft verpflichtet sind.
- Vgl. Teilungsaufschub
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