Allgemeines
Der Erbvertrag bedarf der gleichen Form wie das öffentliche Testament (ZGB 499 ff.). Die Vertragsparteien erklären ihren übereinstimmenden Willen vor einer Urkundsperson und zweier Zeugen und bekräftigen ihren Willen durch Unterzeichnung des Vertrages.
Urkundsperson
- Die Zuständigkeit der Urkundsperson ergibt sich (auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO am 1.1.2011) nach kantonalem Recht.
- Die Urkundsperson darf nicht in gerader Linie verwandt sein mit den Vertragsparteien, nicht Geschwister der Vertragsparteien und nicht Ehegatte einer dieser Personen sein und auch nicht Ehegatte der Vertragsparteien sein
- Die Urkundsperson darf in der Verfügung selbst nicht bedacht werden; auch nicht deren Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder Ehegatten.
Zeugen
- Die Zeugen dürfen nicht in gerader Linie verwandt sein mit den Vertragsparteien, nicht Geschwister der Vertragsparteien und nicht Ehegatte einer dieser Personen sein und auch nicht Ehegatte der Vertragsparteien sein.
- Die Zeugen dürfen in der Verfügung selbst nicht bedacht werden; auch nicht deren Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder Ehegatten.
Verfahrens-Schritte
A. Vorverfahren
In einem Instruktionsgespräch teilen die Vertragsparteien gegenüber der Urkundsperson ihren Willen mit:
- Instruktionsgespräch Vertragsparteien / Urkundsperson
- Vorbereitung des Hauptverfahrens
B. Hauptverfahren
1. Urkundenerstellung
Die Urkundsperson (oder eine Hilfsperson derselben) setzt die Urkunde auf, d.h. schreibt die Willensmitteilung der Vertragsparteien nieder.
2. Rekognation durch Vertragsparteien (Selbstlese-Verfahren = Regelfall)
Die Vertragsparteien lesen den von der Urkundsperson verurkundeten Vertrag selbst und unterzeichnen die Urkunde anschliessend, womit sie ihr Einverständnis mit dem festgehaltenen gemeinsamen Willen erklären.
Spezialfall: Vorleseverfahren
- Alternative (in der Praxis i.d.R. nur, wenn Selbstleseverfahren wegen physischer Beeinträchtigung eines Vertragspartners unmöglich ist oder wenn dies nach kantonalem Beurkundungsrecht der Regelfall ist)
- Rekognation durch den betroffenen Vertragspartner durch Anhören des vorgelesenen Vertragstextes
- Bestätigung des betroffenen Vertragspartners gegenüber der Urkundsperson und den Zeugen, dass die Urkunde ihren Willen enthält
- Datierung und Unterzeichnung durch die Urkundsperson
- Bestätigung der Zeugen durch deren Unterschrift auf der Urkunde, dass
- nach ihrer Wahrnehmung der betroffene Vertragspartner sich im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden hat,
- der betroffene Vertragspartner die Urkunde als seinen Willen enthalten bestätigte,
- in ihrer Gegenwart und derjenigen der Urkundsperson die Urkunde dem betroffenen Vertragspartner vorgelesen worden ist.
3. Datierung und Unterzeichnung durch Urkundsperson
Nach Unterzeichnung der Urkunde durch die Vertragsparteien erfolgt die Datierung und Unterzeichnung durch die Urkundsperson.
4. Mitteilung gegenüber Zeugen
Nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien sowie Datierung und Unterzeichnung durch die Urkundsperson erklären die Vertragsparteien vor den beiden Zeugen und in Gegenwart der Urkundsperson, dass sie die Urkunde gelesen haben und diese ihren übereinstimmenden Willen enthält.
5. Zeugenbestätigung
Die beiden Zeugen bestätigen durch Unterschrift auf der Urkunde, dass:
- die Vertragsparteien gegenüber ihnen bestätigt haben, dass sie die Urkunde gelesen haben und diese ihren übereinstimmenden Willen enthält
- sich die Vertragsparteien bei diesen Erklärungen nach ihrer Wahrnehmung im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden haben
- dass keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen.
C. Nachverfahren
- Kopie-Erstellung
- Kopie in Urkundenbuch
- Herausgabe der beiden Originale an die Vertragsparteien (i.d.R. gegen Empfangsbestätigung) mit dem Hinweis, dass diese bei der amtlichen Stelle (ZH: Notariat am Wohnort) hinterlegt werden können