Begriff: Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament ist die Testamentserrichtung vor einer Urkundsperson und unter Mitwirkung zweier Zeugen (ZGB 499 ff.).
Urkundsperson
- Die Zuständigkeit der Urkundsperson ergibt sich (auch nach Inkrafttreten der schweizerischen ZPO ab 1.1.2011) nach kantonalem Recht
- Handlungsfähigkeit wird vorausgesetzt
- Urkundsperson darf nicht in gerader Linie verwandt sein mit Erblasser und nicht Geschwister des Erblassers oder Ehegatte dieser Personen sein
- Urkundsperson darf nicht Ehegatte des Erblassers sein
- Urkundsperson darf in der Verfügung nicht selbst bedacht werden; auch nicht deren Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder Ehegatten
Zeugen
- Handlungsfähigkeit wird vorausgesetzt.
- Zeugen dürfen nicht Verwandte in gerader Linie oder Geschwister des Erblassers oder Ehegatten dieser Personen sein.
- Zeugen dürfen nicht Ehegatten des Erblassers.
- Zeugen dürfen in der Verfügung nicht selbst bedacht werden; auch nicht deren Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder Ehegatten.
Tipp
Der Testator sollte als Zeugen Personen auswählen, mit welchen er in einem persönlichen Kontakt steht; völlig fremde Personen, wie z.B. Personen aus dem Sekretariat der Notariate sind, wenn immer möglich zu vermeiden (vgl. auch § 133 Abs. 1 Notariatsverordnung des Kt Zürich).
Verfahrens-Schritte
Übersicht
A. Vorverfahren
- Instruktionsgespräch Testator/Notar
- Vorbereitung des Hauptverfahrens
B. Hauptverfahren
- Urkundenerstellung
- Rekognation durch Testator
- Datierung und Unterzeichnung durch Urkundsperson
- Mitteilung gegenüber den Zeugen
- Zeugenbestätigung
C. Nachverfahren
- Kopie-Erstellung
- Kopie in Urkundenbuch
- Original-Herausgabe an Testator mit Hinweis, dass Original bei der amtlichen Stelle (Notariat am Wohnort) hinterlegt werden kann
Vorverfahren
In einem Instruktionsgespräch teilt der Testator (allenfalls aufgrund entsprechender Die Willensmitteilung des Testators gegenüber der Urkundsperson erfolgt mündlich oder schriftlich (z.B. durch Instruktionsgespräch Notar/Testator; Vorlage einer schriftlichen Notiz).
Hauptverfahren
1. Urkundenerstellung
Die Urkundsperson (oder eine Hilfsperson derselben) setzt die Urkunde auf, d.h. schreibt die Willensmitteilung des Testators nieder.
2. Rekognation durch Testator (Selbstlese-Verfahren = Regelfall)
Der Testator liest das von der Urkundsperson verurkundete Testament selbst und unterzeichnet die Urkunde anschliessend, womit er sein Einverständnis mit dem festgehaltenen Willen erklärt.
3. Datierung und Unterzeichnung durch Urkundsperson
Nach Unterzeichnung der Urkunde durch den Testator erfolgt die Datierung und Unterzeichnung durch die Urkundsperson.
4. Mitteilung gegenüber Zeugen
Nach Unterzeichnung durch den Testator sowie Datierung und Unterzeichnung durch die Urkundsperson erklärt der Testator vor den zwei Zeugen und in Gegenwart der Urkundsperson, dass er die Urkunde gelesen hat und diese seine letztwillige Verfügung enthält.
5. Zeugenbestätigung
Die beiden Zeugen bestätigen durch Unterschrift auf der Urkunde, dass der Testator:
- gegenüber ihnen bestätigt hat, dass er die Urkunde gelesen hat und diese seine letztwillige Verfügung enthalte und
- sich der Testator bei diesen Erklärungen nach ihrer Wahrnehmung im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden hat.
Spezialfall: Vorleseverfahren
- Alternative (in der Praxis i.d.R. nur, wenn Selbstleseverfahren wegen physischer Beeinträchtigung des Erblassers unmöglich ist oder wenn dies nach kantonalem Beurkundungsrecht der Regelfall ist)
- Rekognation durch Testator durch Anhören des vorgelesenen Testaments
- Bestätigung des Testators gegenüber der Urkundsperson und den Zeugen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält
- Datierung und Unterzeichnung durch die Urkundsperson
- Bestätigung der Zeugen durch deren Unterschrift auf der Urkunde, dass
- der Testator nach ihrer Wahrnehmung verfügungsfähig war
- der Testator die Urkunde als seinen letzten Willen ausdrücklich bestätigte
- die Urkunde dem Testator in ihrer Gegenwart und derjeniger der Urkundsperson vorgelesen worden ist