Motorfahrzeuglenker:
- Strafbare Angetrunkenheit bei einer BAK* zwischen 0,50 ‰ und 0,79 ‰.
- Qualifizierte Angetrunkenheit bei einer BAK ab 0,80 ‰.
Lenker von motorlosen Fahrzeugen:
- Strafbare Angetrunkenheit bei einer BAK zwischen 0,50 ‰ und 1,09 ‰.
- Qualifizierte Angetrunkenheit bei einer BAK ab 1,10 ‰.
Fahrlehrer, Lokomotiv- und Tramführer sowie Zugbegleiter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben:
- Strafbare Angetrunkenheit bereits bei einer BAK ab 0,10 ‰ (Nulltolleranz / absolutes Alkoholverbot)!
* BAK = Blutalkoholkonzentration