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Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ)

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KSBS-Empfehlungen

Rechtsgebiet:
Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ)
Stichworte:
Alkohol am Steuer, Fahren im angetrunkenen Zustand, FiaZ
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS):

«Für die Strafzumessung beim Fahren in angetrunkenem Zustand spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle, wie z.B. das Vorleben, automobilistischer Leumund, Vorstrafen, Entschluss zum Fahren, Fahrstrecke, Zeit, Fahrweise, Alkoholkonzentration usw.»

«Die unten stehenden Ansätze beziehen sich auf einen „Norm-Sachverhalt“, der wie folgt umschrieben werden könnte:
Gutbeleumdete Person besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von vier bis acht Kilometer nach Hause. Vorstrafen: Zwei bis drei Straßenverkehrsübertretungen (ohne FiaZ).»

«Sofern der Sachverhalt im Wesentlichen verschuldensmäßig diesem „Norm-Sachverhalt“ gleichkommt, sollte ungefähr die untenstehende Strafe ausgesprochen werden. Bei wesentlichen Abweichungen des Verschuldens vom „Norm-Sachverhalt“ sollte die Strafe entsprechend angepasst werden.»

«Falls zusätzliche Delikte hinzukommen (Körperverletzung, Fahrerflucht, Blutprobenvereitelung etc.), ist die Strafe zu erhöhen.»

Blutalkoholkonzentration (Gew. ‰) Strafe
ab 0,5 ab CHF 600.00 Busse
ab 0,6 ab CHF 700.00 Busse
ab 0,7 ab CHF 800.00 Busse
ab 0,8 ab 10 Tagessätze Geldstrafe
ab 1,2 ab 20 Tagessätze Geldstrafe
ab 1,5 ab 30 Tagessätze Geldstrafe
ab 2,0 ab 60 Tagessätze Geldstrafe

Quelle:
Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) | ksbs-caps.ch

 

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