Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS):
«Für die Strafzumessung beim Fahren in angetrunkenem Zustand spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle, wie z.B. das Vorleben, automobilistischer Leumund, Vorstrafen, Entschluss zum Fahren, Fahrstrecke, Zeit, Fahrweise, Alkoholkonzentration usw.»
«Die unten stehenden Ansätze beziehen sich auf einen „Norm-Sachverhalt“, der wie folgt umschrieben werden könnte:
Gutbeleumdete Person besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von vier bis acht Kilometer nach Hause. Vorstrafen: Zwei bis drei Straßenverkehrsübertretungen (ohne FiaZ).»
«Sofern der Sachverhalt im Wesentlichen verschuldensmäßig diesem „Norm-Sachverhalt“ gleichkommt, sollte ungefähr die untenstehende Strafe ausgesprochen werden. Bei wesentlichen Abweichungen des Verschuldens vom „Norm-Sachverhalt“ sollte die Strafe entsprechend angepasst werden.»
«Falls zusätzliche Delikte hinzukommen (Körperverletzung, Fahrerflucht, Blutprobenvereitelung etc.), ist die Strafe zu erhöhen.»
Blutalkoholkonzentration (Gew. ‰) | Strafe |
ab 0,5 | ab CHF 600.00 Busse |
ab 0,6 | ab CHF 700.00 Busse |
ab 0,7 | ab CHF 800.00 Busse |
ab 0,8 | ab 10 Tagessätze Geldstrafe |
ab 1,2 | ab 20 Tagessätze Geldstrafe |
ab 1,5 | ab 30 Tagessätze Geldstrafe |
ab 2,0 | ab 60 Tagessätze Geldstrafe |
Quelle:
Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) | ksbs-caps.ch