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- Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem-Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so stellt diese Weigerung eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar und kann mit einem mindestens dreimonatigen Führerausweisentzug und zusätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
- Aus wichtigen Gründen kann eine Blutprobe auch gegen den Willen der verdächtigen Person abgenommen werden.
- Die Weigerung von motorlosen Fahrzeugführern wird mit Busse geahndet.
Judikatur
- BGE 6B_756/2015 vom 03.06.2016 (Autolenker muss nach Unfall immer mit Alkoholtest rechnen)
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