Beginn der Frist: |
Tag der Eröffnung oder Mitteilung (Zustellung) des Entscheides wird nicht mitgezählt (ZPO 142 / § 11 Abs. 1 VRG/ZH) |
Samstage / Sonntage / Feiertage: |
Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag oder öffentlicher Ruhetag, endet die Frist am nächsten Werktag (ZPO 142). Samstage, Sonntage, etc. während der Frist werden mitgezählt. |
Öffentliche Ruhetage: |
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Stillstand |
Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still (ZPO 145): Sieben Tage vor bis sieben Tage nach Ostern 15. Juli – 15 August 18. Dezember – 2. Januar Der Stillstand gilt nicht im Schlichtungsverfahren und im summarischen Verfahren (ZPO 145 II). |
Exkurs: Betreibungsferien |
SchKG 56 ff. Geschlossene Zeiten: zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen Betreibungsferien: sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien Stillstand: während Militär-, Zivil- oder Schutzdienst (mit Ausnahmen), usw. Der Fristenlauf wird nicht gehemmt und um höchstens drei Tage nach Ablauf der Betreibungsferien resp. des Stillstandes verlängert (SchKG 63). |
Einhaltung der Frist durch: |
Übergabe an die schweizerische Post oder Abgabe/Eintreffen an der Bestimmungsstelle. > ZPO 143 / § 11 Abs. 2 VRG/ZH |
Ende der Frist: |
Letzter Tag um 23.59 Uhr |
Klagefristen
(nicht erstreckbare gesetzliche Fristen) |
30 Tage ab mündlicher oder schriftlicher Eröffnung der Klagebewilligung in Streitigkeiten betreffend Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie landwirtschaftliche Pacht: 3 Monate ab mündliche oder schriftliche Eröffnung der Klagebewilligung in allen anderen Streitigkeiten (ZPO 209 III) |
Rechtsmittelfristen
(nicht erstreckbare gesetzliche Fristen) |
Berufung – 30 Tage für Berufung und Berufungsantwort (ZPO 311, 312) – 10 Tage im summarischen Verfahren (ZPO 314) Beschwerde – 30 Tage für Beschwerde und Beschwerdeantwort (ZPO 321) – 10 Tage im summarischen Verfahren und gegen prozessleitende Verfügungen – ein resp. zwei Monate gegen die Vollstreckbarerklärung nach Art. 43 Abs. 5 Lugano-Übereinkommen Revision – 90 Tage nach Entdeckung Revisionsgrund (ZPO 329) – 10 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft |
Gesetzliche Fristen |
Neben den Rechtsmittelfristen enthält die ZPO folgende gesetzlichen Fristen: – 10 Tage für Wiederherstellungsgesuch nach Wegfall des Hindernisses (ZPO 148 II) – 6 Monate für Wiederherstellungsgesuch nach Eintritt der Rechtskraft (ZPO 148 III) – 20 Tage für Erfüllung Forderung aus einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde (ZPO 350)
Diese Fristen sind nicht erstreckbar. Unter gegebenen Voraussetzungen können sie wieder hergestellt werden. |
Andere Fristen |
Andere Fristen der schweizerischen Zivilprozessordnung, welche vom Gericht den Parteien angesetzt werden, sind gerichtliche Fristen, welche erstreckt werden können. |
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Fristen
Fristen-Tabelle
Rechtsgebiet:
Fristen
Stichworte:
Frist, Fristen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG