Kriterien
Ausgangspunkt ist die
- Mindestentzugsdauer, die nicht unterschritten werden darf.
Für das Mass der Entzugsdauer sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigten:
- die Gefährdung der Verkehrssicherheit
- gefährliches Verkehrsmanöver > Erhöhung der Entzugsdauer
- das Verschulden
- grobes Verschulden > Erhöhung der Entzugsdauer
- der automobilistische Leumund des Lenkers
- lange Fahrpraxis ohne Verfehlungen (positiv)
- Junglenker (negativ)
- Berücksichtigt werden i.d.R nur im
- Strafregister oder im
- Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) eingetragene Massnahmen
- Nicht berücksichtigt werden unter diesem Thema der Wiederholungs- bzw. Rückfall.
- die Notwendigkeit ein Fz zu führen,
- in beruflicher Hinsicht: Je länger der Entzug, desto eher ist die berufliche Angewiesenheit anzurechnen.
- in privater Hinsicht: bei behinderten Lenkern (besondere Härte in der Mobilitätseinschränkung)