Die Gebrauchsleihe bezweckt die unentgeltliche Nutzungsüberlassung nicht vertretbarer Sachen.
(Vertretbare Sachen dagegen sind jene, die als sog. Gattungsware wie Salz, Zucker, Mehl, Baumwolle, Heizöl oder ähnliches immer wieder beschafft bzw. ersetzt werden können.)
Die Gebrauchsleihe ist eine Erscheinung des Lebensalltags:
- Nutzungsüberlassung von Küchengeräten, Bohrmaschinen, Umzugscontainern
- Kostenfreie Zurverfügungstellung eines leeren Raums
- Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Kinderutensilien (Kinderkleider, Kinderwagen, Spielzeug für eine Altersklasse, aus der die Kinder herausgewachsen sind)
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Die Gebrauchsleihe als unentgeltliche Nutzungsüberlassung ist zwar klar geregelt, doch sind die Ansichten von Verleiher und Entlehner über die Behandlung der Sache oft unterschiedlich und der Nährboden für Streitigkeiten.
Bei der Gebrauchsleihe prallen oft unterschiedliche Einstellungen zur Behandlung von Sachen aufeinander: Der Eigentümer von Sachen hat meistens ein anderes Verständnis über Umgang mit seinen Gegenständen als der Borger.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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