Die Gesamthandgemeinschaft trifft ihre Entscheidungen grundsätzlich einvernehmlich, d.h. einstimmig.
Das Einstimmigkeitsprinzip ist aber nur subsidiär: Sofern und soweit abweichende Regelungen oder Bedürfnisse bestehen, gilt folgendes:
- Vorrang des Gemeinschaftsstatuts bei Kollisionen
- Regelung der betreffenden Gesamthandschaft
- Dringliche Handlungen (Vornahme dringender Handlungen durch einzelne Gesellschafter zur Schadensabwehr)
Hat die Gesamthandgemeinschaft über Gemeinschaftsvermögen zu entscheiden, erfolgt die Willensbildung gemeinsam mit dem Einstimmigkeitsprinzip für:
- Nutzung
- Verwaltung
- Verfügung.
Literatur
- WICHTERMANN JÜRG, Basler Kommentar, ZGB II, N 4 ff. zu ZGB 653
- LIVER PETER, V/l, 115
Judikatur
- Vorrang des Gemeinschaftsstatus bei Kollisionen
- BGE 93 II 392
- BGE 112 II 493, 500
- Regelungen der betreffenden Gesamthandschaft
- —
- Dringliche Handlungen
- BGer 4A_197/2008, Erw. 2.2.1