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Gesamteigentum

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Auseinandersetzungsvereinbarung

Rechtsgebiet:
Gesamteigentum
Stichworte:
Gesamteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Da die oberwähnte Auseinandersetzungsordnung [vgl. Rechtsgrundlage] grundsätzlich dispositiver Art ist, können die Parteien in der Auseinandersetzungsvereinbarung selbst von den Rechtsgrundlage-Prinzipien abweichen, durch eine:

  • Abschluss eines umfassenden Auseinandersetzungsvertrages

Folgende, teils zwingenden Schranken sind zu beachten:

  • Gütergemeinschaft
    • Beachtung der Pflichtteilsrechte der Nachkommen [vgl. ZGB 241 Abs. 3]
  • Erbengemeinschaft
    • Haftung der Erben [vgl. ZGB 603]
    • Nicht abänderbare Teilungsart [vgl. ZGB 607 Abs. 3]
    • Mitwirkung der Behörde auf Verlangen eines Gläubigers [vgl. ZGB 609]
    • Informationspflicht der Erben [vgl. ZGB 610 Abs. 2]
    • Solidarische Haftung der Erben für Erblasserschulden Dritten gegenüber [vgl. ZGB 639]
    • Erfüllte Voraussetzungen einer amtlichen Liquidationen [vgl. zB ZGB 593 f.]

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