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Gesamteigentum

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Teilungsverbot

Rechtsgebiet:
Gesamteigentum
Stichworte:
Gesamteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Weil der Gesetzgeber die auf persönlichem Verhältnis aufbauende Gesamthandgemeinschaft auf Dauer schützen und erhalten wollte, ist es den Mitgliedern der Gemeinschaft grundsätzlich verwehrt, die Teilung des Gesamteigentums und die Aufhebung der Gemeinschaft beliebig zu verlangen:

  • Grundsatz
    • Die Gesamteigentümer haben grundsätzlich keinen Teilungsanspruch (vgl. ZGB 653 Abs. 3)
      • Gesamteigentum kann erst bei Aufhebung der Gemeinschaft geteilt werden
        • Aufhebungsgründe:
          • Veräusserung der im Gesamteigentum befindlichen Sache
          • Ende der Gemeinschaft
        • Vgl. ferner Gesamteigentum
  • Ausnahme
    • Erbengemeinschaft
      • Grundsatz
        • Bei der Erbengemeinschaft als Liquidationsgemeinschaft besteht kein Erhaltungsschutz, sodass jedem Miterben das Recht auf jederzeitige Teilung der Erbschaft zusteht (vgl. ZGB 604 Abs. 1)
      • Ausnahmen (von der Ausnahme)
        • Der Teilungsanspruch kann eingeschränkt und die Teilung aufgeschoben werden, durch:
          • Vereinbarung
            • Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine andere Gesamthandschaft wie
              • Fortgesetzte Erbengemeinschaft
              • Personengemeinschaft
              • Gemeinderschaft
          • Richterliche Verfügung (ZGB 604 Abs. 2)
          • von Gesetzes wegen (ZGB 605 Abs. 1; BGBB 12)

Literatur

  • WICHTERMANN JÜRG, Basler Kommentar, ZGB II, N 32 f. zu ZGB 653

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