Differenzbetrag Markt- zu Buchwert als Unternehmensgewinn
Gewinnsteuer-Nachzahlung / Nach- und Strafsteuerverfahren
Wenn Steuerveranlagung noch pendent ist verzichtet Steuerverwaltung ev. auf Erhebung einer Busse
Private Einkommenssteuer
Deklarationsveränderungen
Folge
Bemerkungen
Differenzbetrag Markt- zu Buchwert als Einkommen (Gewinnentnahme)
Gewinnsteuer-Nachzahlung / Nach- und Strafsteuerverfahren
Wenn Steuerveranlagung noch pendent ist verzichtet Steuerverwaltung ev. auf Erhebung einer Busse
Verrechnungssteuer
Deklarationsveränderungen
Folge
Bemerkungen
Differenzbetrag Markt- zu Buchwert als Spezialdividende
Verrechnungssteuer
35%
Bezahlung durch Aktionär
Entfallen des Rückforderungsrechtes, da Steuerbetrag nicht rechtzeitig abgeliefert wurde
Die Verrechnungssteuer hätte sonst nur der Steuersicherung gedient. So wird sie zur definitiven Belastung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.