Grundsätze
Das Administrativmassnahme-Verfahren
- tritt neben ein allfälliges Strafverfahren
- betrifft den Einfluss der Verkehrsregelverletzung auf Fortbestand oder Entzug des Führerausweises
- ist ein Verwaltungs- und kein Strafverfahren
- wird nicht vom Richter, sondern vom zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt eingeleitet.
- bleibt oft bis zum Entscheid im Strafverfahren sistiert.
Massnahmearten
Als Massnahmen kommen in Betracht:
- Anordnung von Verkehrsunterricht
- Kontrollfahrt oder neue Führerprüfung
- Anordnung einer verkehrsmedizinischen oder –psychologischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung
- Verwarnung
- Führerausweisentzug
- befristeter Entzug
- Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen
- Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit wegen fehlender Fahreignung
Judikatur
- BGE 1C_201/2012 vom 12.12.2012 = BGE 139 II 95 = Pra 2013 Nr. 83 (Beweismittelverwertungsverbot ist infolge des Koordinationsgebots auch von der Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen; lässt der Strafrichter ein Beweismittel ausseracht, sollte die Verwaltungsbehörde dies auch tun)
Weiterführende Link
- Sicherungsentzug | fuehrerausweis.ch
Einstufung der Verkehrsregelverletzung
Massgebend ist das Mass der Verkehrsregelverletzung. Das SVG unterscheidet in
- leichte Widerhandlung
- mittelschwere Widerhandlung
- schwere Widerhandlung.
Unbeachtliche Aspekte
Für die Einstufung der Verkehrsregelverletzung (leicht, mittelschwer oder schwer) sind unbeachtlich:
- der automobilistische Leumund
- die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen.
Massnahmen und Dauer
- Leichte Widerhandlungen: Verwarnung, sofern keine einschlägigen Vorstrafen
- Mittelschwere Widerhandlung:
- erstmalig: 1 Monat Mindestentzugsdauer
- Schwere Widerhandlung (grobe Verkehrsregelverletzung):
- Erstmalig: 3 Monate Mindestentzugsdauer
Die gesetzlichen Mindestentzugsdauern dürfen nicht unterschritten werden.
Mildernde Umstände
Der automobilistische Leumund und die berufliche Sanktionsempfindlichkeit können nur bei der Festsetzung der Massnahmedauer mildernd berücksichtigt werden.