Hinweis
Beim Immobilienkauf können die Parteien trotz Sondernormen die Regeln der Mängelhaftung in den Schranken des Gesetzes aufheben, abändern oder durch eigene Gewährleistungsregeln ersetzen. Eine adäquate Formulierung hat sich an der Art und am Zustand des Kaufobjektes im konkreten Einzelfall zu orientieren.
Der «Grundstückkauf» ist nicht ein selbständiger Typus des Kaufs, sondern ein Sondertypus des «Fahrniskaufs»1, der für bestimmte Aspekte eigene Gesetzesbestimmungen (OR 216 –221) enthält, nämlich:
- das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung (OR 2162 i. v. m. ZGB 657);
- die Rechtswirkungen des bedingten Kaufs und der Ausschluss des Eigentumsvorbehalts (OR 217);
- die Sperrfrist für landwirtschaftliche Grundstücke (OR 2183);
- der Übergang von Nutzen und Gefahr (OR 220) und (hier interessierend);
- die Gewährleistung (OR 219).
Für die Unterscheidung der anwendbaren Gesetzesregeln bzw. eine adäquate Darstellung der Ergänzungs- oder Änderungsmöglichkeiten ist zu differenzieren in:
Hinweis
Der Inhalt dieser Website wurde im Rahmen eines Fachartikels veröffentlicht:
- Urs Bürgi, Gewährleistung beim Immobilienkauf – Eine Übersicht unter Berücksichtigung der «Altlasten»-Problematik, in Treuhänder 5/05, S. 392 – S. 398
Fachartikel: Zeitungsartikel | bnlawyers.ch
1 Vgl. OR 221
2 Vgl. ferner OR 216bis – 216 e.
3 Vgl. ferner OR 218bis – 218 quinquies.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:GesamteigentumEinleitung zum GesamteigentumAutoren:VormerkungenEinleitung zu den VormerkungenAutoren:Immobilienmaklerrecht / Maklerve...Einleitung zum Immobilienmaklerrecht / Mak...Autoren:Geschäftsfahrzeug und SteuernEinleitung zum Geschäftsfahrzeug und SteuernAutoren:MiteigentumEinleitung: MiteigentumAutoren:HotelimmobilienEinleitung zu Hotelimmobilien
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht