Niederlassungskonkurs
- Konkurs am Ort der Zweigniederlassung (SchKG 50)
- Im Ausland wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung (OR 935) unterhalten, können für die auf Rechnung der letzteren eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden (SchKG 50 Abs. 1)
- Im Ausland wohnende Schuldner, welche zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeiten am Ort desselben betrieben werden (SchKG 50 Abs. 2)
- Weiterführende Information: zweigniederlassung.ch
- Die Revision 2018 (in Kraft: 1.1.2019) brachte wesentliche Neuerungen:
- Neu werden im Kollokationsplan des Hilfskonkurses auch Niederlassungsgläubiger gemäss SchKG 50 Abs. 1 aufgenommen und zwar:
- ohne Rücksicht auf den Wohnsitz bzw. Sitz, d.h.
- Gläubiger mit Wohnsitz/Sitz in der Schweiz
- Gläubiger mit Wohnsitz/Sitz im Ausland
- unabhängig vom Forderungsrang nach SchKG 219
- IPRG 166 enthält neu Abgrenzungsregeln zwischen dem Niederlassungs- und dem Hilfskonkursverfahren:
- Ein Niederlassungskonkursverfahren ist nur bis zur Veröffentlichung der Anerkennung des ausländischen Insolvenzdekretes (vgl. IPRG 169 Abs. 1) zulässig (IPRG 166 Abs. 2).
- Ein bereits eröffnetes Niederlassungskonkursverfahren ist nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets einzustellen, sofern die Frist zur Erhebung der Kollokationsklage (SchKG 250) noch nicht abgelaufen ist und
- bereits angemeldete Forderungen sind in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufzunehmen
- aufgelaufene Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren
- siehe: Hilfskonkurs/Kollokation
Bankenkonkurs
- Konkurs über eine Bank (BankG 33 ff.)
- Spezialrechtliche Liquidation einer Bank oder eines bankähnlichen Instituts durch einen Bankenkonkursliquidator (unter Aufsicht der FINMA) oder durch die FINMA selbst
Hinweis
Mit der Revision 2018 wurde das Internationale Konkursrecht an das System des Bankenkonkurses angeglichen, indem (parallel zur Regelung in BankG 37 Abs. 2) bei Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets auf ein Hilfskonkursverfahren verzichtet werden kann, wenn (IPRG 174a):
- keine privilegierte Gläubiger gemäss IPRG 172 Abs. 1 vorhanden sind, und
- allfällige andere – nicht nach IPRG 172 Abs. 1 privilegierte – Gläubiger im ausländischen Hauptkonkursverfahren angemessen berücksichtig werden
- vgl. Hilfskonkurs-Verzicht/Voraussetzungen