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Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht

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Sichernde Massnahmen

Die für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes legitimierte Person ist auch zum Stellen des Antrags um Anordnung sichernder Massnahmen berechtigt (IPRG 168 i.V.m. IPRG 166 Abs. 1).

  • Der Antrag um Anordnung sichernder Massnahmen kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes erfolgen
  • Für die Anordnung sichernder Massnahmen zuständig ist das Gericht, welches für die Anerkennung der ausländischen Konkursdekretes zuständig ist:
  • Mögliche Sicherungsmassnahmen sind
    • Güterverzeichnis (SchKG 162 – 165)
    • Vorsorgliche Anordnungen (SchKG 170)
      • Grundbuchsperre
      • Kontosperre
      • Verfügungsbeschränkungen
      • Zahlungsverbote
      • Versiegelung

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