Checkliste: Internationales Konkursrecht
I. Gesetzliche Grundlagen
- In welchem Staat wurde der Hauptkonkurs eröffnet?
- Bei Eröffnung des Hauptkonkurses z.B. in Deutschland
- Staatsvertrag anwendbar?
- Übereinkunft der Schweizerischen Eigenossenschaft und der Krone Württemberg
- Übereinkunft zw. den schweizerischen Kantonen und dem Königreich Bayern
- Übereinkunft zw. den schweizerischen Kantonen und dem Königreich Sachsen
- Staatsvertrag anwendbar?
- Im Übrigen: IPRG 166 – 174c
II. Vermögen des Gemeinschuldners in der Schweiz
- Ist Vermögen des Gemeinschuldners in der Schweiz belegen?
- Unbewegliches Vermögen: Grundbucheintrag
- Bewegliches Vermögen: Lageort
- Forderungen: Sitz des Drittschuldners
- Wert des in der Schweiz gelegenen Vermögens? (für Kosten-/Nutzen- Schätzung; vgl. VII)
III. Ausländisches Konkursdekret
- Aus anerkennungsfähigem Staat?
- Konkursdekret aus Wohnsitz- / Sitz-Staat des Gemeinschuldners
- Konkursdekret aus COMI-Staat (≠ Wohnsitz- / Sitz-Staat) + Schuldnerwohnsitz im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptkonkurses nicht in der Schweiz
- Vollstreckbarerklärung vorhanden?
IV. Zuständiges Anerkennungs-Gericht
- Örtliche Zuständigkeit
- Abklärung beim Handelsregisteramt
- CH-Zweigniederlassung des Gemeinschuldners: Gericht am Ort des Sitzes der Zweigniederlassung
- Keine CH-Zweigniederlassung des Gemeinschuldners:
- Gericht am Ort des Vermögens
- Bei Vermögen an mehreren Orten: das zuerst angerufenes Gericht
- Sachliche und funktionale Zuständigkeit
- Konsultation der kantonalen Einführungsgesetzgebung
- Beispiel Kanton Zürich: Einzelrichter des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes
V. Kosten des Anerkennungsverfahrens
- Konsultation der kantonalen Gerichtsgebührenverordnung
- Streitwertbezifferung falls Gerichtskosten streitwertabhängig
VI. Abklärungen zur Existenz privilegierter Gläubiger und deren Forderungen
- Prüfung der Unterlagen/Büchern/Korrespondenz des Gemeinschuldners
- Befragung des Gemeinschuldners
- Für die Einschätzung der Chancen auf Verzicht auf Durch- bzw. Weiterführung eines Hilfskonkursverfahrens
- Für die Einschätzung der Treffnis-Höhe
- Bei notwendiger Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens:
- Höhe des Überschusses nach Tilgung der Forderungen der privilegierten Gläubiger und der Verfahrenskosten
- Bei einem Hilfskonkurs-Verzicht:
- Höhe des CH-Vermögens abzüglich Verfahrenskosten
- Bei notwendiger Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens:
VII. Kosten-/Nutzen-Prüfung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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