Zunächst muss der Konkursbeamte jedoch ein Inventar über die zur Konkursmasse gehörenden Vermögensstücke aufnehmen. Zur Konkursmasse gehören[1]:
- sämtliches Vermögen des Schuldners, das im Zeitpunkt des Anerkennungsentscheides in der Schweiz gelegen ist, einschliesslich Vermögensstücke, die in Missachtung eines ausländischen Konkursbeschlages in die Schweiz gebracht worden sind;
- im Rahmen eines SchKG-Verfahrens gepfändete und verarrestierte Vermögensgegenstände, deren Verwertung noch nicht stattgefunden hat;
- unter bestimmten Umständen der Pfändungserlös aus einem gegen den Gemeinschuldner in der Schweiz vorgängig durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren;
- alles, was Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könnte: Durch eine Anfechtungsklage können Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, welche vom Schuldner durch bestimmte Rechtshandlungen innert bestimmter Fristen vor der Konkurseröffnung zum Nachteil der Gläubiger der Konkursmasse entzogen worden sind.
- Vermögen, welches dem Schuldner im Laufe des IPR-Konkurses zufällt.
Dagegen gehören Vermögenswerte des Schuldners, welche ausserhalb der Schweiz belegen sind sowie der allfällige schweizerische Arbeitserwerb des Schuldners während des IPR-Konkursverfahrens nicht zur Konkursmasse[2].
[1] Berti Stephen W./Bürgi Urs, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel 1996, Art. 170 N 5
[2] Berti/Bürgi, a.a.O., Art. 170 N 7
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