Bezüglich der Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens ist im IPRG lediglich eine einzige Bestimmung zu finden (Art. 175 IPRG). Nach dieser wird eine von der zuständigen ausländischen Behörde ausgesprochene Genehmigung eines Nachlassvertrages anerkannt, wobei die Voraussetzungen für die Anerkennung die gleichen sind wie beim ausländischen Konkurserkenntnis. Vor der Anerkennung werden jedoch die von diesem betroffenen inländischen Gläubiger durch den Richter angehört. Wie das Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Vertrages weitergeht, hängt im wesentlichen davon ab, welchen Inhalt und welche Wirkungen der ausländische Nachlassvertrag hat. Handelt es sich dabei lediglich um einen Stundungs- oder Dividendenvergleich, mit welchem die Gläubiger auf einen bestimmten Teil ihrer Forderung verzichten, ohne dass es hiezu einer Verwertung von in der Schweiz belegenen Vermögenswerten bedarf, so sind grundsätzlich keine weiteren Massnahmen zu treffen. Allenfalls wird vom Gericht ein Sachwalter eingesetzt, der den Vollzug des Vertrages übernimmt oder zumindest überwacht[1]. Sind jedoch in der Schweiz gelegene Vermögenswerte im Rahmen des Dividendenvergleichs zu verwerten oder sieht der Nachlassvertrag vor, dass in der Schweiz gelegene Vermögensbestandteile an die Gläubiger abgetreten werden sollen, so ist vom Gericht ein Sachwalter bzw. Liquidator einzusetzen, der diese Aufgabe übernimmt.
[1] Staehelin, a.a.O., S. 184
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